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Anders liegen dagegen die Verhältnisse bei den zu einem
fortdauernden gemeinnützigen Zwecke verbundenen Gesellschaften
und Kommunalverbänden. Hier handelt es sich nicht um die
Verfolgung privater, sondern öffentlicher Zwecke, die
nicht einzelnen Personen, sondern der Gesamtheit zugute kommen
sollen. Ein solches besonderes Interesse liegt u. a. da vor, wo
nicht nur gemeinnützige Zwecke, sondern die Erfüllung von
Staatsaufgaben korporativen Verbänden übertragen worden
ist. Der Staat hat hier nicht nur ein rein polizeiliches Interesse
an der Abwendung von Gefahren, sondern auch ein Interesse
in der Richtung, dass die den Korporationen überwiesenen
öffentlich- rechtlichen Pflichten auch wirklich in dem ihnen über-
tragenen Umfange voll und ganz erfüllt werden. Zu diesem
Zweck hat das Allgemeine Landrecht dem Staate im 6. Titel
eine Reihe von weitgehenden, von dem polizeilichen Aufsichts-
recht gänzlich verschiedenen Rechten gegeben, die dem Staat
aber als Handhabe zur Wahrung seiner Interessen an dem Wir-
kungskreis der Korporation zu dienen vermögen. Diese Be-
stimmungen werden daher als Rechtsgrundlage des staatlichen
Aufsichtsrechtes über Korporationen und Kommunalverbände be-
trachtet?®). Immerhin vermisst man bei der Wichtigkeit dieses
Aufsichtsrechtes eine ausdrückliche Feststellung, wenn auch
sein Bestehen und Inhalt aus den einzelnen Bestimmungen her-
vorgeht.
In Frage kommen kann ausserdem noch $ 13 II. 13. ALR.
der, wie folgt, lautet:
„Alle im Staate vorhandene und entstehende Gesell-
schaften und öffentliche Anstalten sind der Aufsicht des
Landesherrn, nach dem Zwecke der allgemeinen Ruhe,
Sicherheit und Ordnung unterworfen.“
Diese letzten Worte deuten allerdings auf eine rein polizei-
liche Aufsicht hin und das Oberverwaltungsgericht
mm
» OVG. Bd. XVIL S, 415.