Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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Die Unterhaltung einer Anzahl von bereits bestehenden 
Krankenanstalten ist durch $ 7 des Dotationsgesetzes vom 
8. Juli 1875 den Provinzen übertragen worden. Für die Land- 
armenverbände ist eine gesetzliche Verpflichtung?’ zur Errichtung 
von Krankenanstalten für Geisteskranke, Idioten, Epileptische, 
Taubstumme und Blinde, soweit deren Unterbringung in fremde 
geeignete Anstalten nicht möglich ist, durch Artikel 1 der No- 
velle zum Ausführungsgesetz des Unterstützungs-W ohnsitz-Ge- 
setzes vom 11. Juli 1891 ausgesprochen worden. Ferner ist 
den Geemeinden°', nicht jedoch den weiteren Kommunalverbänden 
durch das Reichsgesetz, betreffend die Bekämpfung gemein- 
gefährlicher Krankheiten vom 30. Juni 1900 und das Preussische 
Gesetz, betreffend die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten 
vom 28. August 1905 die Verpflichtung auferlegt worden, die- 
jenigen Einrichtungen zu treffen, welche zur Bekämpfung der 
gemeingefährlichen Krankheiten notwendig sind??, d. h. für die 
Bereitstellung von Unterkunftsräumen für Kranke und für deren 
Unterhalt zu sorgen °%, %, ®, Ganz allgemein gründet sich 
die Aufsicht des Staates über die Verwaltung der Landgemeinden 
auf 8 139 der Liandgemeindeordnung vom 3. Juli 1891, für 
Stadtgemeinden auf $ 7 des Zuständigkeitsgesetzes, für Kreisc 
auf $ 177 der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872/19. März 
1881, für Provinzen auf $ 114 der Provinzialordnung vom 
29. Juni 1875/22. März 1881. 
Bei Errichtung einer Krankenanstalt ®® wird zunächst regel- 
mässig die Aufnahme einer Anleihe erforderlich sein; dieser Be- 
®° Eine Berechtigung bestand insbesondere nach $ 1 des Ausführungs- 
gesetzes; $ 31. 
91 Auch Gutsbezirke. MARKULL S. 82 RG. 8 37. 
»2 RG. $ 28 PG. 8 29. 
v8 MARKULL S. 32/33. 
9% Die Befugnis hierzu steht dem Kreise zu; PG. $ 29. 
®%5 Bei grösseren Gemeinden wird die Errichtung eines besonderen Kran- 
kenhauses in Frage kommen. 
»8 Immer abgesehen von polizeilichen Gesichtspunkten.
	        
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