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Die Unterhaltung einer Anzahl von bereits bestehenden
Krankenanstalten ist durch $ 7 des Dotationsgesetzes vom
8. Juli 1875 den Provinzen übertragen worden. Für die Land-
armenverbände ist eine gesetzliche Verpflichtung?’ zur Errichtung
von Krankenanstalten für Geisteskranke, Idioten, Epileptische,
Taubstumme und Blinde, soweit deren Unterbringung in fremde
geeignete Anstalten nicht möglich ist, durch Artikel 1 der No-
velle zum Ausführungsgesetz des Unterstützungs-W ohnsitz-Ge-
setzes vom 11. Juli 1891 ausgesprochen worden. Ferner ist
den Geemeinden°', nicht jedoch den weiteren Kommunalverbänden
durch das Reichsgesetz, betreffend die Bekämpfung gemein-
gefährlicher Krankheiten vom 30. Juni 1900 und das Preussische
Gesetz, betreffend die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
vom 28. August 1905 die Verpflichtung auferlegt worden, die-
jenigen Einrichtungen zu treffen, welche zur Bekämpfung der
gemeingefährlichen Krankheiten notwendig sind??, d. h. für die
Bereitstellung von Unterkunftsräumen für Kranke und für deren
Unterhalt zu sorgen °%, %, ®, Ganz allgemein gründet sich
die Aufsicht des Staates über die Verwaltung der Landgemeinden
auf 8 139 der Liandgemeindeordnung vom 3. Juli 1891, für
Stadtgemeinden auf $ 7 des Zuständigkeitsgesetzes, für Kreisc
auf $ 177 der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872/19. März
1881, für Provinzen auf $ 114 der Provinzialordnung vom
29. Juni 1875/22. März 1881.
Bei Errichtung einer Krankenanstalt ®® wird zunächst regel-
mässig die Aufnahme einer Anleihe erforderlich sein; dieser Be-
®° Eine Berechtigung bestand insbesondere nach $ 1 des Ausführungs-
gesetzes; $ 31.
91 Auch Gutsbezirke. MARKULL S. 82 RG. 8 37.
»2 RG. $ 28 PG. 8 29.
v8 MARKULL S. 32/33.
9% Die Befugnis hierzu steht dem Kreise zu; PG. $ 29.
®%5 Bei grösseren Gemeinden wird die Errichtung eines besonderen Kran-
kenhauses in Frage kommen.
»8 Immer abgesehen von polizeilichen Gesichtspunkten.