Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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das Recht, nach Anhörung der Kommunalbehörde die Anordnung 
vor Abschluss des Rechtsmittelverfahrens zur Durchführung zu 
bringen !!!, 
8 6. 
BBesondere Grundlagen. 
bb) für Anstalten der sozialpolitischen Körperschaften. 
Einen grossen Aufschwung haben die Krankenanstalten der 
sozialen Gesetzgebung zu verdanken, die den zu ihrer Durch- 
führung geschaffenen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, den 
Krankenkassen, Berufs - Genossenschaften und Invaliden - Ver- 
sicherungs-Anstalten die Pflicht auferlegt hat, bei Eintritt von 
Krankheit und Unfällen für die geordnete Pflege und Behand- 
lung zu sorgen. Während die kleineren Verbände sich mit dem 
Abschluss von Verträgen mit bestehenden Krankenanstalten be- 
gnügen, haben die grösseren, leistungsfähigeren Körperschaften 
von dem Rechte, eigene Heilanstalten zu errichten!!?, Gebrauch 
gemacht, um so die ihnen gesetzlich zugewiesenen gemein- 
nützigen Aufgaben zu erfüllen!!3, Diese Verbände sind Kor- 
porationen des Öffentlichen Rechts, über die der Staat sein 
Aufsichtsrecht auf Grund der 8$ 25 IL. 6 und $ 13 II. 13 ALR. 
ausübt, dessen Inhalt reichs- und landesgesetzlich geregelt ist. 
Für die Landes-Versicherungs-Anstalten ist das 
Recht, eigene Krankenanstalten zu errichten, gesetzlich nicht 
ausdrücklich ausgesproehen; es ist aber aus ihrer Eigenschaft 
als juristische Person und aus ihrer Berechtigung, das Heilver- 
fahren durch Unterbringung des Erkrankten in einem Kranken- 
haus zu gewähren, herzuleiten. Die Errichtung erfolgt durch ein 
—. 
111 PıG. 8 82, vgl. auch die Ausf.Best. Ziffer 7, 10, 65, Min.Bl. f. Med.- 
Ang. $. 389, 
12 IVG. 8 68, GUVG. $ 28 Abs. 5, LUVG. 8 33 Abs. 4, BUVG. $ 14, 
SUVG. & 82 Abs. 4, KVG. 8 25. LANDE & HERMES S. 5051. 
13 GUVG. 8 22, LUVG. 8 23, BUVG. 89, SUVG. 17, KVG. 87.
	        
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