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Als Rechtsgrundlage der Staatsaufsicht über die Kranken-
anstalten der Kommunalverbände, der Landesversicherungs-
anstalten, Berufsgenossenschaften, Krankenkassen ist die
Bestimmung des & 13, II 13 ALR. anzusehen, der
man auch die Vorschriften 8$ 25 ff. II, 6 ALR. an die
Seite stellen kann. Das Aufsichtsrecht ist ein Oberauf-
sichtsrecht, das vorzugsweise im Interesse des Staates
ausgeübt wird.
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Das Oberaufsichtsrecht
des Staates über Krankenanstalten, die von Kirchengemeinden, Orden, Wohl-
tätigkeitsvereinigungen oder Privatpersonen gegründet werden.
Die dritte Gruppe der Krankenhäuser umfasst alle An-
stalten, die weder auf besonderen Stiftungen beruhen, noch von
(Gemeinden oder öffentlich-rechtlichen Korporationen im Rahmen
der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben errichtet werden.
Die Begründer derartiger Anstalten können zwar ebenfalls öffent-
liche Korporationen, Kirchen- und Synagogen-Gemeinden oder
Orden sein; insofern würde auch für diese die einzige Rechts-
grundlage der Staatsaufsicht $ 13, II, 13 und 8 25, II, 6 ALR.
sein. Trotzdem ist der Inhalt und der Charakter des Aufsichts-
rechtes ein wesentlich anderer, da diese Körperschaften nicht
wie die Kommunalverbände und die zur Durchführung der sozialen
Gesetzgebung geschaffenen Korporationen notwendige Glieder
des Staatsorganismus sind, und daher für sie gesetzlich keine
Verpflichtung zur Fürsorge für Kranke besteht. Uebernehmen
sie diese durch Errichtung von Krankenanstalten, so handelt
es sich um Privatunternehmungen, die nicht in den Grenzen
der von den Korporationen zu erfüllenden eigentlichen Aufgaben
liegen, wenn sie auch in naher Berührung mit diesen stehen.
Diese Krankenanstalten tragen gemeinnützigen Charakter, können