Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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Als Rechtsgrundlage der Staatsaufsicht über die Kranken- 
anstalten der Kommunalverbände, der Landesversicherungs- 
anstalten, Berufsgenossenschaften, Krankenkassen ist die 
Bestimmung des & 13, II 13 ALR. anzusehen, der 
man auch die Vorschriften 8$ 25 ff. II, 6 ALR. an die 
Seite stellen kann. Das Aufsichtsrecht ist ein Oberauf- 
sichtsrecht, das vorzugsweise im Interesse des Staates 
ausgeübt wird. 
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Das Oberaufsichtsrecht 
des Staates über Krankenanstalten, die von Kirchengemeinden, Orden, Wohl- 
tätigkeitsvereinigungen oder Privatpersonen gegründet werden. 
Die dritte Gruppe der Krankenhäuser umfasst alle An- 
stalten, die weder auf besonderen Stiftungen beruhen, noch von 
(Gemeinden oder öffentlich-rechtlichen Korporationen im Rahmen 
der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben errichtet werden. 
Die Begründer derartiger Anstalten können zwar ebenfalls öffent- 
liche Korporationen, Kirchen- und Synagogen-Gemeinden oder 
Orden sein; insofern würde auch für diese die einzige Rechts- 
grundlage der Staatsaufsicht $ 13, II, 13 und 8 25, II, 6 ALR. 
sein. Trotzdem ist der Inhalt und der Charakter des Aufsichts- 
rechtes ein wesentlich anderer, da diese Körperschaften nicht 
wie die Kommunalverbände und die zur Durchführung der sozialen 
Gesetzgebung geschaffenen Korporationen notwendige Glieder 
des Staatsorganismus sind, und daher für sie gesetzlich keine 
Verpflichtung zur Fürsorge für Kranke besteht. Uebernehmen 
sie diese durch Errichtung von Krankenanstalten, so handelt 
es sich um Privatunternehmungen, die nicht in den Grenzen 
der von den Korporationen zu erfüllenden eigentlichen Aufgaben 
liegen, wenn sie auch in naher Berührung mit diesen stehen. 
Diese Krankenanstalten tragen gemeinnützigen Charakter, können
	        
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