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Für die katholischen Kirchengemeinden ist vor allem zu
nennen das Gesetz über die Vermögensverwaltung in den katho-
lischen Kirchengemeinden vom 20. Juni 1875, das die Aufsichts-
befugnisse in ähnlicher Weise wie gegenüber den evangelischen
Kirchengemeinden regelt 13#,
Zu bemerken ist auch, dass Stiftungskrankenanstalten, die
unter die Aufsicht oder Verwaltung kirchlicher Organe gestellt
werden, als Teil des kirchlichen Vermögens der Staatsaufsicht
nach den Kirchengesetzen, ausserdem aber als Stiftungen den
Bestimmungen der 8&$ 32 ff. II, 11 ALR. unterliegen !?®,
Krankenanstalten der Orden unterstehen den landrechtlichen Be-
stimmungen & 939, II, 11 ff.; hauptsächlich regeln sich hier die
Rechte des Staates nach ihren Grundverfassungen; die geist-
lichen Orden und ordensähnlichen Kongregationen der katho-
lischen Kirche unterliegen ausserdem der Staatsaufsicht nach
dem Gesetz vom 31. Mai 18751!*% sowie auch den landrecht-
lichen Bestimmungen (8 940, 948, 949, 951, 952). Für Kranken-
anstalten von Synagogengemeinden !*! oder unter ihre Verwaltung
gestellte Krankenanstalten kommen die Vorschriften des Gesetzes
über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847 in Frage!*,
Das Aufsichtsrecht des Staates ist mithin in diesen Fällen
kein polizeiliches. Es hält ungefähr die Mitte zwischen
dem Aufsichtsrecht über die Stiftungs-Hospitäler und Kommunal-
Kranken-Anstalten, da die Ausübung teils im Interesse der
Gemeinnützigkeit des Unternehmens, teils im Interesse
138 & 47 bis 50, 52, 54, Verordnung vom 30. Januar 1893 (GS. 8. 13),
vgl. auch Gesetz über Aufsichtsrechte des Staates bei der Vermögensver-
waltung in den katholischen Diözesen vom 7. Juni 1876, $ 1, 2 und 4 und
Verordnung vom 30. Januar 1898, $ 11.
139 Vgl. Vermögens-Verwaltungsgesetz $ 3 No. 4, Diözesangesetz vom
7. Juni 1876, $ 1 No. 2.
14 Abgeändert durch Gesetz vom 14. Juni 1880, 21. Mai 1886 u. 29. April
1887, Reskript v. 27. 1. 1887; Min.Bl 8, 18.
141 Besitzen juristische Persönlichkeit $ 37.
12 8 48, 49,