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des Staates erfolgt, das bei der eigenartigen Stellung des
Staates zu den Religions- und geistlichen Gesellschaften auch
eine politische Färbung erhält.
Im Gegensatz zu diesen von öffentlich - rechtlichen Kor-
porationen errichteten Anstalten lässt sich für die von privaten
Vereinen oder Privatpersonen errichteten Anstalten ein von dem
polizeilichen verschiedenes Aufsichtsrecht nicht herleiten, da
diesen Unternehmungen der Staat kein anderes Interesse wie
allen übrigen privaten Unternehmungen entgegenbringt !*®,
88.
Das polizeiliche Aufsichtsrecht.
Abgesehen von dem besonderen Oberaufsichtsrechte unter-
stehen sämtliche konzessionsfreie Krankenanstalten der polizei-
lichen Aufsicht des Staates. Die Rechtsgrundlage findet sich
hier in $ 10, IL, 17 ALR.'!“, dessen Inhalt durch die Polizei-
verwaltungsgesetze!*° näher festgestellt, aber nicht erweitert
worden ist. Im Rahmen der Bestimmung „die nötigen Anstalten
zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung
und zur Abwendung der dem Publikum oder einzelnen Mit-
gliedern desselben bevorstehenden Gefahr zu treffen, ist das
Amt der Polizei“, hat sich das polizeiliche Aufsichtsrecht des
Staates auch gegenüber den Krankenanstalten zu bewegen.
Es lässt sich in ein medizinalpolizeiliches und ein
allgemeines polizeiliches Aufsichtsrecht schei-
den. Ersteres begreift ausschliesslich die aus der Natur der
Krankenanstalten sich ergebende Aufsicht, die sich aus den den
Krankenanstalten eigentümlichen Verhältnissen herleitet und
143 8 11 No. 4d der Instruktion für die Ober-Präsidenten enthält ledig-
lich eine Ressortbestimmung.
144 ARNSTEDT S. 38, OVG. 15. S. 434, 20. S. 896, 80. S. 213.
145 Polizei-Verwaltungs-Gesetz vom 11. März 1850, Verordnung vom
20. September 1867, eingeführt in das Jadegebiet, Verordnung vom 24. Jan.
1859, in das Herzogtum Lauenburg, Gesetz vom 7. Januar 1870.