Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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des Staates erfolgt, das bei der eigenartigen Stellung des 
Staates zu den Religions- und geistlichen Gesellschaften auch 
eine politische Färbung erhält. 
Im Gegensatz zu diesen von öffentlich - rechtlichen Kor- 
porationen errichteten Anstalten lässt sich für die von privaten 
Vereinen oder Privatpersonen errichteten Anstalten ein von dem 
polizeilichen verschiedenes Aufsichtsrecht nicht herleiten, da 
diesen Unternehmungen der Staat kein anderes Interesse wie 
allen übrigen privaten Unternehmungen entgegenbringt !*®, 
88. 
Das polizeiliche Aufsichtsrecht. 
Abgesehen von dem besonderen Oberaufsichtsrechte unter- 
stehen sämtliche konzessionsfreie Krankenanstalten der polizei- 
lichen Aufsicht des Staates. Die Rechtsgrundlage findet sich 
hier in $ 10, IL, 17 ALR.'!“, dessen Inhalt durch die Polizei- 
verwaltungsgesetze!*° näher festgestellt, aber nicht erweitert 
worden ist. Im Rahmen der Bestimmung „die nötigen Anstalten 
zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung 
und zur Abwendung der dem Publikum oder einzelnen Mit- 
gliedern desselben bevorstehenden Gefahr zu treffen, ist das 
Amt der Polizei“, hat sich das polizeiliche Aufsichtsrecht des 
Staates auch gegenüber den Krankenanstalten zu bewegen. 
Es lässt sich in ein medizinalpolizeiliches und ein 
allgemeines polizeiliches Aufsichtsrecht schei- 
den. Ersteres begreift ausschliesslich die aus der Natur der 
Krankenanstalten sich ergebende Aufsicht, die sich aus den den 
Krankenanstalten eigentümlichen Verhältnissen herleitet und 
143 8 11 No. 4d der Instruktion für die Ober-Präsidenten enthält ledig- 
lich eine Ressortbestimmung. 
144 ARNSTEDT S. 38, OVG. 15. S. 434, 20. S. 896, 80. S. 213. 
145 Polizei-Verwaltungs-Gesetz vom 11. März 1850, Verordnung vom 
20. September 1867, eingeführt in das Jadegebiet, Verordnung vom 24. Jan. 
1859, in das Herzogtum Lauenburg, Gesetz vom 7. Januar 1870.
	        
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