Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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nach 8 2, 3 der Regierungs-Instruktion vom 23. Oktober 1817 
und $ 18 des Landes-Verwaltungs-Gesetzes im allgemeinen von 
dem Regierungs- Präsidenten ausgeübt wird. Besonderheiten 
finden sich nur hinsichtlich der Krankenhäuser des Johanniter- 
ordens und der Provinzialanstalten. Die Krankenanstalten des 
Johanniterordens unterliegen zwar auch der medizinalpolizeilichen 
Aufsicht des Regierungs-Präsidenten. Die Ausübung dieses 
Aufsichtsrechtes darf aber nur auf Grund Allerhöchster Ent- 
schliessung erfolgen, da dem Johanniterorden durch das Aller- 
höchste Patent vom 23. Mai 1812 (GSS. 109) und dem Aller- 
höchsten Erlasse vom 15. Oktober 1852 (GS. 1853, 8. 1) 
eine Immediatstellung eingeräumt worden ist 1%, 
Das gesundheitspolizeiliche Aufsichtsrecht über die Provinzial- 
anstalten ist durch den Allerhöchsten Erlass vom 12. Mai 1897 
(GSS. 227) dem Ober- Präsidenten überwiesen worden, um 
Kommunalaufsicht und polizeiliche Aufsicht in einer Hand zu 
vereinigen !”. Dem Umstande, dass die Regierungs-Instruktion 
von Medizinal- und Gesundheits- Angelegenheiten, der Erlass von 
1897 dagegen nur von gesundheitspolizeilicher Aufsicht spricht, 
ist keine Bedeutung beizumessen. Früher unterschied man aller- 
dings streng das Sanitäts- und das Medizinalwesen. So versteht 
z. B. STEIN unter ersterem „die Gesamtheit der Organe, Ein- 
richtungen und Tätigkeiten, welche innerhalb des Gesundheits- 
wesens die öffentliche Gesundheit vor ihren äusseren Gefähr- 
dungen und inneren Störungen bewahren“ !#, Als Medizinal- 
wesen bezeichnet er „die öffentliche Ordnung, durch welche die 
Bedingung der Heilung von Krankheiten dem einzelnen ge- 
boten wird“ 149, 
148 Vgl. Min.Erl. v. 10.12.1892. M.d.L1l.A. 11354/M.d.g.A.M. 13118 und 
22, Mai 1902 M. 8528. 
147 Für Hohenzollern bleibt Regierungs-Präsident zuständig. Min.Erl, 
v. 15. Novbr. 1887, M.d.g.A. 6900 IITU III A/M.d.1..1.B. 11621, abgedruckt bei 
Unger 8, 163. 
148 y, SpEIn II S. 307. 1 11. 8. 172.
	        
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