Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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Privat- Krankenanstalten als gemeinnützige Unternehmen 
finden sich in Preussen erst nach Einführung der Gewerbefrei- 
heit. In dem Edikt über die Einführung einer allgemeinen 
Gewerbesteuer vom 2. November 1810 (GS. 1810-—12, S. 79 ff.) 
ist nur von Privat-Irrenhäusern die Rede, deren Vorsteher nach 
& 21 No. 33 den Besitz der zu diesem Gewerbe erforderlichen 
Eigenschaften vor Erteilung des Gewerbescheines nachweisen 
müssen. Erst das Gesetz über die polizeilichen Verhältnisse 
der Gewerbe in Bezug auf das Edikt vom 2. November 1810 
wegen Einführung einer allgemeinen Gewerbesteuer vom 7. Sep- 
tember 1811 (GS. S. 263 ff.) enthält Bestimmungen über die 
Staatsaufsicht gegenüber Krankenanstalten. Nach No. 91 wird 
nämlich hier für die ganze Anlage die Genehmigung des All- 
gemeinen Polizei-Departements, der ersten Abteilung des Mi- 
nisteriums des Innern !#°, vorgeschrieben. Nähere Bestimmungen 
darüber, unter welchen Bedingungen die Genehmigung erteilt 
wird, fehlen vollständig; das Polizei - Departement konnte also 
nach freiem Ermessen handeln. Das genannte Edikt ist mithin 
als die älteste Rechtsgrundlage anzusehen. Eine .eingehendere 
Regelung und eine Beschränkung des staatlichen Aufsichtsrechtes 
hat dann in einem Reglement vom 15. Juni 1842 (Kabinetts- 
order vom 21. Juli 1842, GS. 8. 243) stattgefunden, das sich 
aber lediglich auf Wasser-Heilanstalten bezieht. Eine Ver- 
sagung der Erlaubnis, welche von der Regierung auch an Per- 
sonen ohne ärztliche Qualifikation erteilt werden konnte, war 
nur bei Unzulässigkeit der Anlage, abgesehen aber von dem be- 
zweckten Heilverfahren möglich. Ausgeübt wurde die staatliche 
Aufsicht von den Medizinal-Polizeibehörden, denen hierzu ein 
unbeschränktes Revisionsrecht eingeräumt war; nur die eigent- 
1% Eingerichtet durch Kabinettsorder vom 3. Oktober 1810, von RÖNNE- 
SIMON I. 8. 57. Das Ministerium des Innern bleibt auch nach Schaffung 
des Ministeriums der geistlichen ete. Angelegenheiten zuständig. Kabinetts- 
order vom 29. Dezbr, 1827, von RÖNNE-SIMoN 1. S. 69. 
Archiv für öffentliches Recht. XXIII. 3. 30
	        
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