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verlässigkeit des Nachsuchenden in Beziehung auf den beabsich-
tigten Gewerbebetrieb ergaben. In Preussen wurden gemäss
$ 155 durch die Zirkularverfügung die Ausführung der (Ge-
werbeordnung für den Norddeutschen Bund betreffend vom
4. September 1869 (Min.Bl. S. 200) die Regierungen, Abteilung
des Innern, bezw. die Landdrosteien in der Provinz Hannover
und das Polizei-Präsidium in Berlin zu Konzessionsbehörden
bestimmt; gegen den versagenden Bescheid war aber kein ge-
richtliches Verfahren, sondern nur der Rekurs an die Ministerial-
Instanz oder zuvor noch ein Antrag auf mündliche Verhand-
lung gegeben. In ähnlicher Weise war das Verfahren bei
Entziehung der erteilten Konzession geregelt. Gemäss $ 129
des Gesetzes vom 26. Juli 1876 betreffend die Zuständigkeit der
Verwaltungsbehörden und der Verwaltungs-Gerichtsbehörden im
Geltungsbereiche der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875 trat
dann an Stelle der Regierungs-Abteilung des Innern der Re-
gierungs-Präsident, der bei ablehnender Haltung den Antrag
durch einen Vorbescheid an das Bezirks-Verwaltungs-Gericht
zur Entscheidung abgeben musste. Erst von diesem Augenblick
an war eine Rechtskontrolle der Verwaltung gegeben und hier-
durch das Recht des Unternehmers auf Konzessionserteilung
bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen durch unabhängige
Gerichte sichergestellt.
Eine formelle Aenderung und auch zugleich eine materielle
Erweiterung des $ 30 führte Artikel 2 des Reichsgesetzes vom
23. Juli 1879 herbei; als ein weiterer Versagungsgrund wurde
der ungenügende Zustand der zu errichtenden Anstalt hin-
sichtlich der baulichen und technischen Einrichtung einge-
schaltet #6. Die Bestimmungen des $ 129 des alten Zuständig-
keitsgesetzes vom 26. Juli 1876 sind dann durch $ 115 des Ge-
setzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungs-
186 Vgl. Begründung zum Gesetzentwurf, 4. Leg.Per. II. Session 1879,
Drucksachen No. 156 S. 1326.