Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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verlässigkeit des Nachsuchenden in Beziehung auf den beabsich- 
tigten Gewerbebetrieb ergaben. In Preussen wurden gemäss 
$ 155 durch die Zirkularverfügung die Ausführung der (Ge- 
werbeordnung für den Norddeutschen Bund betreffend vom 
4. September 1869 (Min.Bl. S. 200) die Regierungen, Abteilung 
des Innern, bezw. die Landdrosteien in der Provinz Hannover 
und das Polizei-Präsidium in Berlin zu Konzessionsbehörden 
bestimmt; gegen den versagenden Bescheid war aber kein ge- 
richtliches Verfahren, sondern nur der Rekurs an die Ministerial- 
Instanz oder zuvor noch ein Antrag auf mündliche Verhand- 
lung gegeben. In ähnlicher Weise war das Verfahren bei 
Entziehung der erteilten Konzession geregelt. Gemäss $ 129 
des Gesetzes vom 26. Juli 1876 betreffend die Zuständigkeit der 
Verwaltungsbehörden und der Verwaltungs-Gerichtsbehörden im 
Geltungsbereiche der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875 trat 
dann an Stelle der Regierungs-Abteilung des Innern der Re- 
gierungs-Präsident, der bei ablehnender Haltung den Antrag 
durch einen Vorbescheid an das Bezirks-Verwaltungs-Gericht 
zur Entscheidung abgeben musste. Erst von diesem Augenblick 
an war eine Rechtskontrolle der Verwaltung gegeben und hier- 
durch das Recht des Unternehmers auf Konzessionserteilung 
bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen durch unabhängige 
Gerichte sichergestellt. 
Eine formelle Aenderung und auch zugleich eine materielle 
Erweiterung des $ 30 führte Artikel 2 des Reichsgesetzes vom 
23. Juli 1879 herbei; als ein weiterer Versagungsgrund wurde 
der ungenügende Zustand der zu errichtenden Anstalt hin- 
sichtlich der baulichen und technischen Einrichtung einge- 
schaltet #6. Die Bestimmungen des $ 129 des alten Zuständig- 
keitsgesetzes vom 26. Juli 1876 sind dann durch $ 115 des Ge- 
setzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungs- 
186 Vgl. Begründung zum Gesetzentwurf, 4. Leg.Per. II. Session 1879, 
Drucksachen No. 156 S. 1326.
	        
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