Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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Gerichtsbehörden vom 1. August 1883 ersetzt worden, während 
& 30 der Reichsgewerbeordnung noch durch Aufnahme zweier 
neuer Versagungsgründe eine Erweiterung durch Artikel 1 des 
Reichsgesetzes vom 6. August 1896 erfahren hat. 
8 10. 
II. Derheutige Rechtszustand. 
1. Das Oberaufsichtsrecht des Staates. 
Wie festgestellt worden ist, bilden also die Rechtsgrundlagen 
der Staatsaufsicht über Privat-Krankenanstalten die Bestim- 
mungen der Reichsgewerbeordnung und des Preussischen Zu- 
ständigkeitsgesetzes. Um den Charakter dieses Aufsichts- 
rechtes feststellen zu können, muss auch hier, soweit erforderlich, 
auf den Inhalt der Bestimmungen näher eingegangen werden. 
Bei einem Rückblick auf die geschichtliche Entwicklung der 
Rechtsgrundlagen zeigt sich, dass stets zwei Prinzipien 
im Kampf miteinander liegen: das der Gewerbefreiheit 
und das des Schutzes der Allgemeinheit. Grund- 
sätzlich soll der Gewerbebetrieb jedermann offen stehen; aber 
gerade die Gewerbsmässigkeit des Betriebes von Krankenanstal- 
ten birgt insofern grosse Gefahren in sich, als die körperlich und 
auch seelisch weniger widerstandsfähigen und hilflosen Kranken 
der Ausbeutung eines gewissenlosen Anstaltsleiters, der nur auf 
seinen Vorteil bedacht ist, in jeder — sittlicher, finanzieller, 
gesundheitlicher — Hinsicht preisgegeben sind. Hier zum Schutze 
der Kranken und der Allgemeinheit sichere Bürgschaft zu for- 
dern, ist die Aufgabe des Staates und Zweck der Bestimmungen 
der Reichsgewerbeordnung. Diese Gesichtspunkte kommen bei 
konzessionsfreien Unternehmungen in Fortfall, oder doch weniger 
in Betracht, weil dort entweder der wohltätige Charakter oder 
der Träger des Unternehmens sichere Bürgschaft bieten. Der 
Allgemeinheit, wie auch vor allem dem Antragsteller gewährt 
Schutz das bei der Erteilung der Konzession vorgeschriebene
	        
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