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Gerichtsbehörden vom 1. August 1883 ersetzt worden, während
& 30 der Reichsgewerbeordnung noch durch Aufnahme zweier
neuer Versagungsgründe eine Erweiterung durch Artikel 1 des
Reichsgesetzes vom 6. August 1896 erfahren hat.
8 10.
II. Derheutige Rechtszustand.
1. Das Oberaufsichtsrecht des Staates.
Wie festgestellt worden ist, bilden also die Rechtsgrundlagen
der Staatsaufsicht über Privat-Krankenanstalten die Bestim-
mungen der Reichsgewerbeordnung und des Preussischen Zu-
ständigkeitsgesetzes. Um den Charakter dieses Aufsichts-
rechtes feststellen zu können, muss auch hier, soweit erforderlich,
auf den Inhalt der Bestimmungen näher eingegangen werden.
Bei einem Rückblick auf die geschichtliche Entwicklung der
Rechtsgrundlagen zeigt sich, dass stets zwei Prinzipien
im Kampf miteinander liegen: das der Gewerbefreiheit
und das des Schutzes der Allgemeinheit. Grund-
sätzlich soll der Gewerbebetrieb jedermann offen stehen; aber
gerade die Gewerbsmässigkeit des Betriebes von Krankenanstal-
ten birgt insofern grosse Gefahren in sich, als die körperlich und
auch seelisch weniger widerstandsfähigen und hilflosen Kranken
der Ausbeutung eines gewissenlosen Anstaltsleiters, der nur auf
seinen Vorteil bedacht ist, in jeder — sittlicher, finanzieller,
gesundheitlicher — Hinsicht preisgegeben sind. Hier zum Schutze
der Kranken und der Allgemeinheit sichere Bürgschaft zu for-
dern, ist die Aufgabe des Staates und Zweck der Bestimmungen
der Reichsgewerbeordnung. Diese Gesichtspunkte kommen bei
konzessionsfreien Unternehmungen in Fortfall, oder doch weniger
in Betracht, weil dort entweder der wohltätige Charakter oder
der Träger des Unternehmens sichere Bürgschaft bieten. Der
Allgemeinheit, wie auch vor allem dem Antragsteller gewährt
Schutz das bei der Erteilung der Konzession vorgeschriebene