— 40 —
Verfahren. Die Staatsaufsicht bei Gründung von gewerbs-
mässig betriebenen Privat-Krankenanstalten ist in die Hände des
Bezirks-Ausschusses als Beschlussbehörde!*”, für den Landes-
polizeibezirk Berlin in die des Polizeipräsidenten gelegt !*°.
Zuvor hat der Kreisarzt durch gutachtliche Aeusserung fest-
zustellen, ob die von dem Unternehmer eingereichten Beschrei-
bungen und Pläne den in $ 115 des Zuständigkeitsgesetzes er-
wähnten gesundheitspolizeilichen Anordnungen entsprechen !°° und
hierbei ihm etwa bekannte Tatsachen vorzubringen, welche die
Unzuverlässigkeit des Unternehmers in Beziehung auf die Leitung
der Anstalt dartun!”‘. Der die Konzession gewährende Be-
schluss ist endgültig und nur noch nach $ 126 des Landes-Ver-
waltungs-Gesetzes durch Klage des Regierungspräsidenten beim
Oberverwaltungsgericht anfechtbar, wenn der Beschluss die Be-
fugnisse der Behörde überschreitet oder das bestehende Recht,
insbesondere auch die von den Behörden innerhalb ihrer Zustän-
digkeit erlassenen Verordnungen verletzt. Gegen den die Kon-
zession versagenden Beschluss ist nach $ 115 Absatz 2 des Zu-
ständigkeits-Gesetzes binnen zwei Wochen der Antrag auf münd-
liche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren, im Landes-
polizeibezirk Berlin die Klage beim Bezirksausschuss gegeben".
Die Endurteile des Bezirksausschusses sind auch dann, wenn der
Polizeipräsident von Berlin über den Antrag beschlossen hat !"*,
nur durch Revision anfechtbar.
Sachliche Beschränkungen sind dem Staatsaufsichtsrecht
auf dem Gebiete des Reichsrechtes auferlegt. Während in dem
ersten halben Jahrhundert seit Einführung der Gewerbefreiheit
167 8 115, ZG.
168 8 2 Ziffer 4 des Gesetzes vom 13. Juni 1900, 8 161 Abs. 2 2G.
189 Ausf.Anw. z. RGO. v. 1. Mai 1904 Ziffer 36.
170 Dienst-Anw. für Kreisärzte v. 23. März 1901 $ 103. ScuLockow |.
S. 58.
171 Gesetz vom 13. Juni 1900, $ 2 Ziffer 4, 2G. $ 161 Abs. 2.
12 OVG. 27 S. 305,