Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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Verfahren. Die Staatsaufsicht bei Gründung von gewerbs- 
mässig betriebenen Privat-Krankenanstalten ist in die Hände des 
Bezirks-Ausschusses als Beschlussbehörde!*”, für den Landes- 
polizeibezirk Berlin in die des Polizeipräsidenten gelegt !*°. 
Zuvor hat der Kreisarzt durch gutachtliche Aeusserung fest- 
zustellen, ob die von dem Unternehmer eingereichten Beschrei- 
bungen und Pläne den in $ 115 des Zuständigkeitsgesetzes er- 
wähnten gesundheitspolizeilichen Anordnungen entsprechen !°° und 
hierbei ihm etwa bekannte Tatsachen vorzubringen, welche die 
Unzuverlässigkeit des Unternehmers in Beziehung auf die Leitung 
der Anstalt dartun!”‘. Der die Konzession gewährende Be- 
schluss ist endgültig und nur noch nach $ 126 des Landes-Ver- 
waltungs-Gesetzes durch Klage des Regierungspräsidenten beim 
Oberverwaltungsgericht anfechtbar, wenn der Beschluss die Be- 
fugnisse der Behörde überschreitet oder das bestehende Recht, 
insbesondere auch die von den Behörden innerhalb ihrer Zustän- 
digkeit erlassenen Verordnungen verletzt. Gegen den die Kon- 
zession versagenden Beschluss ist nach $ 115 Absatz 2 des Zu- 
ständigkeits-Gesetzes binnen zwei Wochen der Antrag auf münd- 
liche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren, im Landes- 
polizeibezirk Berlin die Klage beim Bezirksausschuss gegeben". 
Die Endurteile des Bezirksausschusses sind auch dann, wenn der 
Polizeipräsident von Berlin über den Antrag beschlossen hat !"*, 
nur durch Revision anfechtbar. 
Sachliche Beschränkungen sind dem Staatsaufsichtsrecht 
auf dem Gebiete des Reichsrechtes auferlegt. Während in dem 
ersten halben Jahrhundert seit Einführung der Gewerbefreiheit 
167 8 115, ZG. 
168 8 2 Ziffer 4 des Gesetzes vom 13. Juni 1900, 8 161 Abs. 2 2G. 
189 Ausf.Anw. z. RGO. v. 1. Mai 1904 Ziffer 36. 
170 Dienst-Anw. für Kreisärzte v. 23. März 1901 $ 103. ScuLockow |. 
S. 58. 
171 Gesetz vom 13. Juni 1900, $ 2 Ziffer 4, 2G. $ 161 Abs. 2. 
12 OVG. 27 S. 305,
	        
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