— 453 —
sundheitspolizeilichen Anforderungen nicht selbst feststellen, son-
dern hierbei an die von den Medizinalaufsichtsbehörden erlasse-
nen gesundheitspolizeilichen Anordnungen gebunden sind, so
kann man wohl auch hier in Analogie mit dem fast allen kon»
zessionsfreien Anstalten gegenüber bestehenden Oberaufsichts-
rechte des Staates von einem derartigen Oberaufsichts-
rechte sprechen, wenn auch sein Inhalt gewerbepolizeilichen
Charakter trägt. Als Rechtsgrundlage dieses Oberaufsichtsrechtes
kommt also allein die Reichsgewerbeordnung in Frage.
8 11.
2. Das polizeiliche Aufsichtsrecht.
Wie bei den konzessionsfreien Anstalten spielt auch bei
dieser Gruppe von Krankenanstalten das eigentliche polizeiliche
Aufsichtsrecht eine erhebliche Rolle, wenn auch in anderer
Weise. Zunächst räumt die Reichs-Gewerbe-Ordnung selbst den
Polizeibehörden Befugnisse gegenüber Krankenanstalten ein.
Nach 8 15 sind sie in der Lage, den Betrieb einer Kranken-
anstalt mit den ihnen nach Landesrecht zustehenden Macht-
mitteln zu verhindern, wenn dieser vor Erteilung der Konzession
begonnen wird. Ferner sind die Ortspolizeibehörden !#? vor Er-
teilung der Konzession über das Vorliegen bestimmter Versa-
gungsgründe zu hören!%, Ausserdem hat die Reichsgewerbe-
ordnung dem Landesrecht insofern freien Spielraum gelassen, als
sie in & 30 Absatz 2b nichts Näheres über den Erlass und den
Umfang der gesundheitspolizeilichen Anforderungen bestimmt
hat. In Preussen ist diese Lücke durch $ 115 des Zuständig-
keitsgesetzes ausgefüllt worden, der vorschreibt, dass für die im
Verwaltungsstreitverfabren zu treffenden Entscheidungen die von
den Medizinalaufsichtsbehörden innerhalb ihrer gesetzlichen Zu-
ständigkeit getroffenen allgemeinen Anordnungen hinsichtlich der
#8 Ebenso auch die Gemeindebehörden.
’## RGO. 8 30c und d und Absatz 3.