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gesundheitspolizeilichen Anforderungen, die an die baulichen und
technischen Einrichtungen der Anstalten zu stellen sind, mass-
gebend sein sollen. Welche Behörden für ihren Erlass zuständig
sind, sagt das Gesetz nicht. Die Aufsichtsbehörden der Kon-
zessionsbehörden kommen deshalb nicht in Frage!®5, weil das
(jesetz von Medizinalaufsichtsbehörden spricht. Der Zweck
dieser Bestimmung ist die Bindung der Konzessionsbehörde, und
diese wird nur den Behörden zugestanden worden sein, die ein
Interesse an dem Masse der Anforderungen haben, die an die
Krankenanstalten gestellt werden sollen. Das sind die Behörden,
welche späterhin die Aufsicht über die Krankenanstalten zu
führen haben, nämlich der Regierungspräsident'3®, der Ober-
präsident und zwar sowohl als Aufsichtsbehörde über die Pro-
vinzialanstalten wie auch als Provinzialaufsichtsbehörde 18° und
schliesslich der Kultusminister. Die Zuständigkeit der Orts- und
Kreispolizeibehörden kann ausserdem auch schon wegen ihrer
Stellung gegenüber den Konzessionsbehörden nicht in Frage
kommen!3, Eine besondere Form ist für diese Anordnungen
nicht vorgeschrieben, sie sind aber als allgemeine Anwei-
sungen an die Konzessionsbehörden und nicht als Polizeiverord-
nung zu erlassen, da sie eine Behörde binden, nicht aber ein
unmittelbares Gebot oder Verbot an die Untertanen darstellen
sollen !®, Aus diesem Charakter der Anordnungen als einer
Anweisung ergibt sich auch, dass es den Medizinalaufsichtsbe-
hörden freisteht, Ausnahmen von den von ihr erlassenen Be-
stimmungen allgemein oder nur für einzelne Normen zuzulassen,
dass sie aber de Anwendung dieser Ausnahmevorschriften
185 A, M, SPRINGFELD S. 19.
186 Für Berlin der Polizeipräsident, WEHMER S. 487.
187° A. M. FRIEDRICHS S. 221 Anm. ohne Begründung. Für Hoben-
zollern kommt die Instanz des Ober-Präsidenten in Fortfall.
ıse OVG. 40 8. 309/310.
188 QVG. 35 S. 345, 383 S. 444,