Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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gesundheitspolizeilichen Anforderungen, die an die baulichen und 
technischen Einrichtungen der Anstalten zu stellen sind, mass- 
gebend sein sollen. Welche Behörden für ihren Erlass zuständig 
sind, sagt das Gesetz nicht. Die Aufsichtsbehörden der Kon- 
zessionsbehörden kommen deshalb nicht in Frage!®5, weil das 
(jesetz von Medizinalaufsichtsbehörden spricht. Der Zweck 
dieser Bestimmung ist die Bindung der Konzessionsbehörde, und 
diese wird nur den Behörden zugestanden worden sein, die ein 
Interesse an dem Masse der Anforderungen haben, die an die 
Krankenanstalten gestellt werden sollen. Das sind die Behörden, 
welche späterhin die Aufsicht über die Krankenanstalten zu 
führen haben, nämlich der Regierungspräsident'3®, der Ober- 
präsident und zwar sowohl als Aufsichtsbehörde über die Pro- 
vinzialanstalten wie auch als Provinzialaufsichtsbehörde 18° und 
schliesslich der Kultusminister. Die Zuständigkeit der Orts- und 
Kreispolizeibehörden kann ausserdem auch schon wegen ihrer 
Stellung gegenüber den Konzessionsbehörden nicht in Frage 
kommen!3, Eine besondere Form ist für diese Anordnungen 
nicht vorgeschrieben, sie sind aber als allgemeine Anwei- 
sungen an die Konzessionsbehörden und nicht als Polizeiverord- 
nung zu erlassen, da sie eine Behörde binden, nicht aber ein 
unmittelbares Gebot oder Verbot an die Untertanen darstellen 
sollen !®, Aus diesem Charakter der Anordnungen als einer 
Anweisung ergibt sich auch, dass es den Medizinalaufsichtsbe- 
hörden freisteht, Ausnahmen von den von ihr erlassenen Be- 
stimmungen allgemein oder nur für einzelne Normen zuzulassen, 
dass sie aber de Anwendung dieser Ausnahmevorschriften 
185 A, M, SPRINGFELD S. 19. 
186 Für Berlin der Polizeipräsident, WEHMER S. 487. 
187° A. M. FRIEDRICHS S. 221 Anm. ohne Begründung. Für Hoben- 
zollern kommt die Instanz des Ober-Präsidenten in Fortfall. 
ıse OVG. 40 8. 309/310. 
188 QVG. 35 S. 345, 383 S. 444,
	        
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