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der Konzessionsbehörde überlassen müssen!”. Auch die Regie-
rung hat diesen Grundsätzen Rechnung tragen müssen und die
ursprünglich auf Grund des Ministerialerlasses vom 19. August
1895 (Min.Bl. S. 261) ergangenen Polizeiverordnungen durch
materiell gleichlautende allgemeine Anweisungen ersetzen müs-
sen1?!, die von den einzelnen Regierungspräsidenten, für Berlin
von dem Polizeipräsidenten, den Konzessionsbehörden zur Nach-
achtung mitgeteilt worden sind. Die Bedeutung dieser Anordnung,
die sich äusserlich als Verwaltungsanordnungen darstellen, tat-
sächlich aber Rechtsverordnungen sind, da sie in gleicher Weise
wie die Bestimmungen der Reichsgewerbeordnung als ihre Er-
gänzung bindende Normen enthalten!”, liegt darin, dass auf
diese Weise den Medizinalaufsichtsbehörden eine bedeutende An-
teilnahme bei der Konzessionserteilung zugesichert ist, die auch
praktisch unbedingt erforderlich ist. Hervorzuheben ist noch,
dass sich diese gesundheitspolizeilichen Anforderungen im Rah-
men von $ 10, IL, 17 ALAR. halten müssen, diese allerdings,
wie bereits hervorgehoben, durch die reichsgesetzliche Vorschrift,
dass auch die örtliche Lage der Anstalt zu prüfen ist, nach
dieser Richtung hin erweitert worden ist. Der Inhalt dieser
Anordnungen bildet bis zu ihrer Abänderung das Mass der An-
sprüche, die von den Konzessionsbehörden an die Krankenan-
stalten erhoben werden können, über das hinaus, unter das aber
auch nicht herunter gegangen werden darf”. Im übrigen sind
die polizeilichen, vor allem aber auch die sanitätspolizeilichen
Befugnisse durch die Reichsgewerbeordnung, soweit nicht ihre
0 OVG. 35 8. 346.
11 Min.Erl. v. 26. Juli 1900. M.d.ö.A. III. 12243.
192 Ihre Verletzung bildet einen Revisionsgrund, LVG. $ 194, ihre Ver-
öffentlichung ist daher erforderlich und aus praktischen Erwägungen ge-
boten.
#3 Durch Ziffer 36 der Ausführungsanweisung zur Reichsgewerbeord-
nung ist dem Unternehmer die Verpflichtung aufzuerlegen, diesen Anforde-
rungen nachzukommen.