Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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Das Disziplinarrecht der bayerischen Volks- 
schullehrer. 
Von 
RoBERT PıLoTyY in Würzburg. 
Ob die Lehrer der bayerischen Volksschulen im Dienste des 
Staates oder der Gemeinden, oder etwa gar des semper tertius 
gaudens, der Kirche stehen, darüber ist die Klarheit keine so 
völlige, wie sie sein sollte und könnte. Man erinnert sich noch an 
das Wirrsal von Meinungen, wie es sich bei Gelegenheit der 
Beratungen des Schulbedarfsgesetzes von 1902 entlud. Die rich- 
tige Ansicht kam nur schüchtern zur Geltung. 
Die Lehrer sind öffentliche Diener des Staates. Der Staat 
gibt ihnen ihr Recht, er stellt sie an, versetzt, befördert, ent- 
lässt sie, er gibt ihnen die Schulordnungen, trägt bei zu ihren 
Einkünften und handhabt die höhere Disziplin. Er ist Leiter 
des ganzen Volksschulwesens und somit auch der Dienstherr des 
Lehrers. Daran wird nichts geändert durch die Tatsache, dass 
der Staat einerseits den Gemeinden in erheblichem Masse die 
Aufbringung des Schulbedarfs übertragen hat und dass er ander- 
seits Diener der Gemeinden und Glaubensgesellschaften zur un- 
mittelbaren Schulaufsicht mit bestimmt bemessenen Funktionen 
heranzieht. Diese staatlichen Aufträge lassen den Staat erst 
recht als den eigentlichen Herrn der Schule und der Lehrer 
erkennen.
	        
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