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Das Disziplinarrecht der bayerischen Volks-
schullehrer.
Von
RoBERT PıLoTyY in Würzburg.
Ob die Lehrer der bayerischen Volksschulen im Dienste des
Staates oder der Gemeinden, oder etwa gar des semper tertius
gaudens, der Kirche stehen, darüber ist die Klarheit keine so
völlige, wie sie sein sollte und könnte. Man erinnert sich noch an
das Wirrsal von Meinungen, wie es sich bei Gelegenheit der
Beratungen des Schulbedarfsgesetzes von 1902 entlud. Die rich-
tige Ansicht kam nur schüchtern zur Geltung.
Die Lehrer sind öffentliche Diener des Staates. Der Staat
gibt ihnen ihr Recht, er stellt sie an, versetzt, befördert, ent-
lässt sie, er gibt ihnen die Schulordnungen, trägt bei zu ihren
Einkünften und handhabt die höhere Disziplin. Er ist Leiter
des ganzen Volksschulwesens und somit auch der Dienstherr des
Lehrers. Daran wird nichts geändert durch die Tatsache, dass
der Staat einerseits den Gemeinden in erheblichem Masse die
Aufbringung des Schulbedarfs übertragen hat und dass er ander-
seits Diener der Gemeinden und Glaubensgesellschaften zur un-
mittelbaren Schulaufsicht mit bestimmt bemessenen Funktionen
heranzieht. Diese staatlichen Aufträge lassen den Staat erst
recht als den eigentlichen Herrn der Schule und der Lehrer
erkennen.