Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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Das Disziplinarrecht bildet demnach nur einen Bestandteil 
des staatlichen Rechtes des öffentlichen Dienstes. Dieses Recht 
befindet sich nun zur Zeit in der Wandelung. Das neue Be- 
amtengesetz steht vor der Verkündung und damit wird alles 
frühere Recht, nämlich insbesondere dasjenige der Verfassungs- 
urkunde vom 26. Mai 1818, 9. Beilage (Staatsdieneredikt), des 
b. Ausführungsgesetzes vom 18. August 1879 zur Reichsstraf- 
prozessordnung, Art. 103 ff,, des Richterdisziplinargesetzes vom 
26. März 1881 aufgehoben und ersetzt werden. Die dienstlichen 
Verhältnisse der Lehrer bleiben aus dem neuen Beamtengesetze 
ausgeschieden. Die besondere Art ihrer Verhältnisse recht- 
fertigt ähnlich wie bei den Notaren und militärischen Richtern 
eine besondere Regelung. Es wird aber für die künftige und 
angekündigte Regelung dieser Verhältnisse von grundlegender 
Bedeutung sein, festzustellen, welche Rechtssätze für das Dis- 
ziplinarrecht der Lehrer schon jetzt bestehen und ob namentlich 
die Verfassungsurkunde selbst etwa solche Rechtssätze enthalte. 
Von dieser Feststellung wird es zu allernächst bis zum etwaigen 
Zustandekommen eines Lehrergesetzes auch abhängen, ob etwa 
einschlägige Normen der Verfassungsurkunde und des Aus- 
führungsgesetzes vom 18. August 1879 durch das neue Be- 
amtengesetz auch hinsichtlich der Lehrer ausser Kraft gesetzt 
werden sollen und können. 
Dies soll in Folgendem untersucht werden: 
Oberste Frage ist, ob das Disziplinarrecht der Lehrer über- 
haupt einen Bestandteil der Rechtsordnung bilde, wie unsere 
Verfassungsurkunde sie im Tit. VII 8 2 im Sinne hat, oder 
ob etwa für diese Sache die Verwaltung das Recht der auto- 
nomen Anordnung im Wege der Verordnung oder der freien 
administrativen Uebung und Verfügung besitzt. Hier besteht 
nämlich ein klaffender Gegensatz zwischen Recht und Praxi®. 
Das Recht sagt: Die Handhabung der Disziplin ist ein Recht 
des Dienstherrn, aber die Ausübung dieses Rechtes ist an dic
	        
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