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Das Disziplinarrecht bildet demnach nur einen Bestandteil
des staatlichen Rechtes des öffentlichen Dienstes. Dieses Recht
befindet sich nun zur Zeit in der Wandelung. Das neue Be-
amtengesetz steht vor der Verkündung und damit wird alles
frühere Recht, nämlich insbesondere dasjenige der Verfassungs-
urkunde vom 26. Mai 1818, 9. Beilage (Staatsdieneredikt), des
b. Ausführungsgesetzes vom 18. August 1879 zur Reichsstraf-
prozessordnung, Art. 103 ff,, des Richterdisziplinargesetzes vom
26. März 1881 aufgehoben und ersetzt werden. Die dienstlichen
Verhältnisse der Lehrer bleiben aus dem neuen Beamtengesetze
ausgeschieden. Die besondere Art ihrer Verhältnisse recht-
fertigt ähnlich wie bei den Notaren und militärischen Richtern
eine besondere Regelung. Es wird aber für die künftige und
angekündigte Regelung dieser Verhältnisse von grundlegender
Bedeutung sein, festzustellen, welche Rechtssätze für das Dis-
ziplinarrecht der Lehrer schon jetzt bestehen und ob namentlich
die Verfassungsurkunde selbst etwa solche Rechtssätze enthalte.
Von dieser Feststellung wird es zu allernächst bis zum etwaigen
Zustandekommen eines Lehrergesetzes auch abhängen, ob etwa
einschlägige Normen der Verfassungsurkunde und des Aus-
führungsgesetzes vom 18. August 1879 durch das neue Be-
amtengesetz auch hinsichtlich der Lehrer ausser Kraft gesetzt
werden sollen und können.
Dies soll in Folgendem untersucht werden:
Oberste Frage ist, ob das Disziplinarrecht der Lehrer über-
haupt einen Bestandteil der Rechtsordnung bilde, wie unsere
Verfassungsurkunde sie im Tit. VII 8 2 im Sinne hat, oder
ob etwa für diese Sache die Verwaltung das Recht der auto-
nomen Anordnung im Wege der Verordnung oder der freien
administrativen Uebung und Verfügung besitzt. Hier besteht
nämlich ein klaffender Gegensatz zwischen Recht und Praxi®.
Das Recht sagt: Die Handhabung der Disziplin ist ein Recht
des Dienstherrn, aber die Ausübung dieses Rechtes ist an dic