Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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bestehenden Normen gebunden. Sind nun die bestehenden Nor- 
men etwa bloss Verwaltungsnormen? Sind es nur Normen der 
Zuständigkeit, welche im Verordnungswege erlassen und geändert 
werden können, oder sind es Rechtsnormen, die im Wege der 
Gesetzgebung ergangen sind und nur auf diesem Wege geändert 
werden können? Der Unterschied ist bedeutsam genug, um 
Klarstellung zu verdienen. Im ersten Falle herrscht für Lehrer 
zum Unterschied von anderen öffentlichen Dienern noch die 
Maxime des Polizeistaates, wonach der Diener aus disziplinären 
Gründen nach Willkür des Dienstherrn und ohne richterliches 
Verfahren entlassen werden kann, im anderen Falle aber wird 
auch den Lehrern die Maxime des Rechtsstaates zu Teil und 
kann ihre disziplinäre Entlassung nur aus rechtlichen Gründen 
und nur im gerichtlichen Verfahren erfolgen. 
Die Praxis der Verwaltung nun übt das Disziplinarrecht 
an Lehrern nach jener Maxime und hält sich dabei nur an die 
bestehenden verordnungsmässigen Normen der Zuständigkeit ge- 
bunden. Diese Praxis kann aber nach genauer Prüfung als 
den Forderungen der Verfassung entsprechend nicht anerkannt 
werden. 
Unser Recht stellt folgende Sätze auf. Die 9. Verfassungs- 
beilage bestimmt in $ 10: 
„Ein Staatsbeamter und öffentlicher Diener kann auch 
wegen Verletzung der Amtspflicht durch Handlungen und Unter- 
lassungen vermittelst rechtlichen Erkenntnisses entlassen werden, 
welche einzeln mit dieser Strafe vom Gesetze nicht bedroht 
sind, wenn nach Inhalt des Strafgesetzbuches eine dreimalige 
Disziplinarstrafe fruchtlos geblieben ist.“ 
Das herangezogene Strafgesetzbuch ist dasjenige von 1813, 
welches bis zum Erlass des b. Strafgesetzbuchs vom 10. Nov. 1861 
in Geltung stand. Man beachte sogleich, dass in diesem 5 10 
von Staatsbeamten und öffentlichen Dienern die Rede ist. 
Des Weiteren ist sodann in den folgenden $$ 11 bis 15 des 
Archiv für öffentliches Recht. XXIII. 3. al
	        
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