Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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Ediktes das Disziplinarstrafrecht geregelt. Die Normen beziehen 
sich auf das strafbare Verhalten selbst, auf Strafen, Zuständig- 
keit und Verfahren. Die Unzulänglichkeit dieser Normen ist 
nach verschiedenen Seiten hin längst erkannt und dargelegt 
worden. Die Erkenntnis dieser Unzulänglichkeit hat für Ge- 
meindebedienstete zu den Disziplinarbestimmungen der Gemeinde- 
ordnungen vom 29. April 1869, für nicht richterliche Staats- 
diener zu denjenigen des b. Ausführungsgesetzes vom 18. August 
1879 zur RStrPO. geführt. 
Die Hauptgrundsätze des Disziplinarrechtes für nicht richter- 
liche Staatsdiener aber finden sich noch immer in jenem $ 10 
der 9. Beilage zur Verf.Urk. und besagen dreierlei: 
1. Es kann gegen Staatsdiener im Disziplinarwege Ent- 
lassung auch verfügt werden, wenn es sich um solche Ver- 
letzungen der Amtspflicht handelt, auf welche das Strafgesetz- 
buch selbst die Entlassung nicht androht. 
2. Die Entlassung kann aber in solchen Fällen nur verfügt 
werden, wenn eine dreimalige Disziplinarbestrafung vorausge- 
gangen und fruchtlos geblieben ist. 
3. Die Strafe der Entlassung kann nur durch rechtliches Er- 
kenntnis, d. 1. durch richterliches Urteil ausgesprochen werden. 
In diesem letzten Satze sitzt der Kern, nämlich die ver- 
fassungsmässige Anerkennung der Rechtsnatur des Disziplinar- 
rechts für den öffentlichen Dienst. 
Das Ausf.Gesetz zur StrPrO. hat daran nicht nur festge- 
halten, sondern weitergebaut, indem es in Art. 114 für die ın 
den vorausgehenden Art. 103 ff. schärfer umgrenzten Disziplinar- 
delikte und Strafen das gerichtliche Verfahren regelt und die 
Zuständigkeit der Landgerichte als erster, der Oberlandesgerichte 
als zweiter Instanzen begründet. 
Mit $ 10 der 9. Beilage zur Verf.Urk. korrespondiert auch 
Art. 112 des Ausf.Gesetzes, dessen erster Absatz lautet: 
„Was in den vorstehenden Art. 103 bis 106, und 108bis 111 v
	        
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