Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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Beamten bestimmt ist, gilt, vorbehaltlich der Bestimmungen des 
Disziplinargesetzes (Richterdisziplinargesetz vom 26. März 1881), 
von allen königlichen Staatsbeamten und öffentlichen Dienern, 
sowie von den Beamten und öffentlichen Dienern der Gemeinden, 
der öffentlichen Korporationen und öffentlichen Stiftungen, fer- 
ner von allen Jenen, welche mit den Verrichtungen eines solchen 
Beamten oder öffentlichen Dieners vorübergehend oder ständig 
betraut sind, ohne Unterschied, ob sie einen Diensteid geleistet 
haben oder nicht.“ 
Man beachte auch hier sowie bei $ 10 der 9. Beil. zur 
Verf.Urk., dass nicht nur von königlichen Staatsbeamten, son- 
dern auch von öffentlichen Dienern die Rede ist. 
Ueber Grund und ratio, weshalb die öffentlichen Diener 
hier und dort ausdrücklich genannt sind, kann ein Zweifel nicht 
bestehen. Der Grund dieser besonderen Nennung ist der, weil 
der Gesetzgeber seine Disziplinarsatzungen nicht auf denjenigen 
Kreis von Staatsbeamten im engern Sinne beschränkt wissen 
wollte, welchem die Rang- und Gehaltsnormen des Staatsdiener- 
ediktes gewidmet sind. Verfassungsbeilage und Ausführungs- 
gesetz haben also einen weiteren Kreis von Personen als die 
sogenannten pragmatischen Staatsbeamten, nämlich ausser diesen 
auch noch alle öffentlichen Diener im Auge. Man wird so- 
gleich eine Einschränkung machen müssen: Auf öffentliche Diener, 
für welche besondere, gesetzliche Disziplinarbestimmungen 
bestehen, sollen diejenigen der Verf.Urk. und des Ausf.Gesetzes 
keine Anwendung finden. $& 10 der 9. Beilage freilich bindet 
auch für diese Kategorien den Gesetzgeber. Was $& 10 allge- 
mein fordert, das muss der Gesetzgeber auch etwaigen be- 
sonderen Kategorien zukommen lassen. 
Ob nun auch die Lehrer unter dieses allgemeine Recht 
fallen oder nicht, das ist die Frage. Ein besonderes gesetz- 
liches Recht existiert für sie zur Zeit nicht. Es kann also nur 
die Frage sein, ob sie im Sinn der Verf.Urk. und des Ausf.Ges, 
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