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Beamten bestimmt ist, gilt, vorbehaltlich der Bestimmungen des
Disziplinargesetzes (Richterdisziplinargesetz vom 26. März 1881),
von allen königlichen Staatsbeamten und öffentlichen Dienern,
sowie von den Beamten und öffentlichen Dienern der Gemeinden,
der öffentlichen Korporationen und öffentlichen Stiftungen, fer-
ner von allen Jenen, welche mit den Verrichtungen eines solchen
Beamten oder öffentlichen Dieners vorübergehend oder ständig
betraut sind, ohne Unterschied, ob sie einen Diensteid geleistet
haben oder nicht.“
Man beachte auch hier sowie bei $ 10 der 9. Beil. zur
Verf.Urk., dass nicht nur von königlichen Staatsbeamten, son-
dern auch von öffentlichen Dienern die Rede ist.
Ueber Grund und ratio, weshalb die öffentlichen Diener
hier und dort ausdrücklich genannt sind, kann ein Zweifel nicht
bestehen. Der Grund dieser besonderen Nennung ist der, weil
der Gesetzgeber seine Disziplinarsatzungen nicht auf denjenigen
Kreis von Staatsbeamten im engern Sinne beschränkt wissen
wollte, welchem die Rang- und Gehaltsnormen des Staatsdiener-
ediktes gewidmet sind. Verfassungsbeilage und Ausführungs-
gesetz haben also einen weiteren Kreis von Personen als die
sogenannten pragmatischen Staatsbeamten, nämlich ausser diesen
auch noch alle öffentlichen Diener im Auge. Man wird so-
gleich eine Einschränkung machen müssen: Auf öffentliche Diener,
für welche besondere, gesetzliche Disziplinarbestimmungen
bestehen, sollen diejenigen der Verf.Urk. und des Ausf.Gesetzes
keine Anwendung finden. $& 10 der 9. Beilage freilich bindet
auch für diese Kategorien den Gesetzgeber. Was $& 10 allge-
mein fordert, das muss der Gesetzgeber auch etwaigen be-
sonderen Kategorien zukommen lassen.
Ob nun auch die Lehrer unter dieses allgemeine Recht
fallen oder nicht, das ist die Frage. Ein besonderes gesetz-
liches Recht existiert für sie zur Zeit nicht. Es kann also nur
die Frage sein, ob sie im Sinn der Verf.Urk. und des Ausf.Ges,
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