Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

— 44 — 
öffentliche Diener sind oder nicht. 
Sicherlich sind sie keine pragmatischen Staatsbeamten im 
Sinne der 9. Beilage. Weshalb sie aber nicht als öffentliche 
Diener behandelt werden, das ist vorerst nicht begreiflich. Dass 
sie es sind, bedarf keines Beweises, dass sie nicht so behandelt 
werden, hat einen besonderen Grund. Dieser Grund ist eine 
kgl. Entschliessung vom 22. Oktober 1819, die Anwendung des 
Edikts über die Verhältnisse der Staatsdiener auf die Schul- 
lehrer betr. (Döllinger, Bd. 9 S. 1256; Weber, Gesetz- und 
Verordnungen-Sammlung Bd. 2 S. 31). 
Diese Entschliessung ist ganz offenbar dem Bedürfnisse ent- 
sprungen, alsbald nach Erlass der Verf.Urk. klarzustellen, wer 
der Dienstherr der Lehrer sei, der Staat oder die Gemeinde. 
Die Entschliessung gibt die Stimmung wieder, welche nach dem 
ersten Landtage die verhandlungsmüde Regierung beherrschte. 
Es kommt in ihr eine Art von Sehnsucht nach den verlassenen 
Gefilden des Absolutismus zum Ausdruck. Sie lautet: 
„Da die Schullehrer dem Staate nur mittelbar, zunächst 
und mittelbar aber den Gemeinden dienen, deren Jugend sie unter- 
richten; da sie eben deswegen ihren Unterhalt meistens aus 
Gemeinde- und örtlichen Mitteln, und nur hie und da sub- 
sidiarisch, oder auf den Grund besonderer Fundationstitel aus 
dem Staatsärar beziehen; da folglich denselben schon ursprüng- 
lich die ersten und wesentlichsten Merkmale eigentlicher Staats- 
diener nach dem Sinne der Dienstpragmatik mangeln, und da 
ihnen diese Eigenschaft auch nicht durch spezielle Gesetze zu- 
erkannt, vielmehr in den bestehenden Verordnungen das Gegen- 
teil entschieden ist, so erteilen Wir auch auf die berichtliche 
Anfrage vom 20. v. M. die Entschliessung, dass die IX. Bey- 
lage zu Unserer Verfassungs-Urkunde, welche unverkennbar den 
Charakter des wirklichen Staatsdienstes mit Stand und Gehalt 
wirklicher Staatsdiener voraussetzt, für die Klasse der Schul- 
lehrer nicht anwendbar sey, und dass wir uns bey den entgegen-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.