Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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9. Beilage durchweg auch auf Lehrer anzuwenden seien. Er 
bezeichnet die Lehrer geradezu als Staatsdiener. Ob dies zu- 
treffe, oder ob sie im Gegensatz zu eigentlichen Staatsbeamten 
als öffentliche Diener anzusehen seien, ist für unsere Frage 
völlig gleichgültig und deshalb auch nicht näher auszuführen. 
Nur folgendes diene zur Orientierung. Der Begriff des Amtes 
und damit des Beamten hat Wandlungen durchgemacht. Amt 
war aber schon zur Zeit der Verfassungsurkunde nicht mehr 
wie ehemals nur die Regierungsbehörde, das obrigkeitliche, 
polizeiliche Amt, sondern auch die fiskalische Behörde. Amt 
ist auch das Verkehrsamt und das Lehramt. Die Verfassungs- 
urkunde hat mit dem pragmatischen Beamtenstande nur insofern 
eine besondere Kategorie herausgehoben, als sie nur diesem 
Stande die besonderen Gehalts- und Pensionsansprüche gibt 
und sichert. Dadurch ist der Amtsbegriff selbst nicht berührt. 
Zweifelhaft konnte auch hier nur sein, ob der Lehrer ein Ge- 
meindeamt oder ein Staatsamt innehat. Für das Erstere sprach 
nur die Quelle des Einkommens, für das Letztere alles übrige, 
die Natur des Dienstes, Anstellung, Disziplinarrecht etc. Zu 
alledem anerkennt die kgl. Entschliessung von 1819 selbst, dass 
der Lehrer mittelbarer Staatsdiener sei. Der Begriff des 
mittelbaren Staatsdienstes war in jener Zeit allgemein üblich 
und bedeutete: unmittelbares Dienstverhältnis zu einer dem 
Staat eingegliederten Korporation durch deren vom Staat über- 
tragenes Anstellungs- und unmittelbares Aufsichtsrecht. Mittel- 
bar blieb ein solcher Dienst Staatsdienst Dem Staat stand die 
Regelung des Dienstes und die höhere Aufsicht samt Disziplin 
zu. Solches Verhältnis ist aber beim Lehrer deshalb nicht ge- 
geben, weil er vom Staate angestellt wird. Mag man aber im- 
merhin wegen der Besoldungspflicht der Gemeinde etwas von 
Mittelbarkeit zugeben, so bleibt doch stets zweifellos die Stellung 
des Lehrers im öffentlichen Dienst, seine Eigenschaft als öffent- 
licher Diener.
	        
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