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9. Beilage durchweg auch auf Lehrer anzuwenden seien. Er
bezeichnet die Lehrer geradezu als Staatsdiener. Ob dies zu-
treffe, oder ob sie im Gegensatz zu eigentlichen Staatsbeamten
als öffentliche Diener anzusehen seien, ist für unsere Frage
völlig gleichgültig und deshalb auch nicht näher auszuführen.
Nur folgendes diene zur Orientierung. Der Begriff des Amtes
und damit des Beamten hat Wandlungen durchgemacht. Amt
war aber schon zur Zeit der Verfassungsurkunde nicht mehr
wie ehemals nur die Regierungsbehörde, das obrigkeitliche,
polizeiliche Amt, sondern auch die fiskalische Behörde. Amt
ist auch das Verkehrsamt und das Lehramt. Die Verfassungs-
urkunde hat mit dem pragmatischen Beamtenstande nur insofern
eine besondere Kategorie herausgehoben, als sie nur diesem
Stande die besonderen Gehalts- und Pensionsansprüche gibt
und sichert. Dadurch ist der Amtsbegriff selbst nicht berührt.
Zweifelhaft konnte auch hier nur sein, ob der Lehrer ein Ge-
meindeamt oder ein Staatsamt innehat. Für das Erstere sprach
nur die Quelle des Einkommens, für das Letztere alles übrige,
die Natur des Dienstes, Anstellung, Disziplinarrecht etc. Zu
alledem anerkennt die kgl. Entschliessung von 1819 selbst, dass
der Lehrer mittelbarer Staatsdiener sei. Der Begriff des
mittelbaren Staatsdienstes war in jener Zeit allgemein üblich
und bedeutete: unmittelbares Dienstverhältnis zu einer dem
Staat eingegliederten Korporation durch deren vom Staat über-
tragenes Anstellungs- und unmittelbares Aufsichtsrecht. Mittel-
bar blieb ein solcher Dienst Staatsdienst Dem Staat stand die
Regelung des Dienstes und die höhere Aufsicht samt Disziplin
zu. Solches Verhältnis ist aber beim Lehrer deshalb nicht ge-
geben, weil er vom Staate angestellt wird. Mag man aber im-
merhin wegen der Besoldungspflicht der Gemeinde etwas von
Mittelbarkeit zugeben, so bleibt doch stets zweifellos die Stellung
des Lehrers im öffentlichen Dienst, seine Eigenschaft als öffent-
licher Diener.