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Staats zu gelten haben. Als solche gelten sie in jedem Fall.
Lässt man die Person des Anstellenden entscheiden, so sind sie,
wie oben gezeigt, in Bayern unmittelbare Staatsbeamte; soll aber
die Art des Dienstes entscheiden, so sind sie selbst nach der
kgl. Entschl. von 1819 mittelbare Staatsbeamte und löst sie
ihr etwa anzunehmendes unmittelbares Dienstverhältnis zur Ge-
meinde nicht aus dem Banne des Strafgesetzbuchs.
Die Geschichte der Scheidung des Disziplinarstrafrechts vom
gemeinen Strafrechte, welche in den deutschen Staaten eine an-
nähernd parallellaufende ist, gibt darüber einigen Aufschluss.
Im bayrischen StrGB. von 1813 sind die unmittelbaren und
mittelbaren Staatsdiener, die Beamten und öffentlichen Diener
nur deshalb unterschieden, damit die Wirksamkeit der Bestim-
mungen dieses Gesetzes auf den ganzen weiten Kreis des öffent-
lichen Dienstes klargemacht werde. Auch die Beamten der un-
ter staatlicher Aufsicht und Leitung stehenden öffentlichen Stif-
tungen und sonstigen Öffentlichen Anstalten zählten dazu!).
Das parallele preussische Allg. LR. rechnet in Th. II, Tit.
10 8 69 zu den Dienern des Staats auch die mittelbaren, d. h.
diejenigen gewisser dem Staat untergeordneten Kollegien, Kor-
porationen oder Gemeinen.“
Die preussischen Entwürfe eines Strafgesetzbuchs von 1830
und 1836 nennen die Schulbediensteten neben den Geistlichen
ausdrücklich. In der den preussischen Disziplinarverordnungen
von 1849 folgenden Erklärung der preuss. Regierung sind die
Kirchendiener aus dem Kreise der mittelbaren Staatsbeamten
ausdrücklich ausgeschieden, während die Elementarlehrer aus-
drücklich darunter gerechnet werden ?).
Das preussische Str@GB. von 1851 brachte dann in $ 331
Abs. 1 diejenige Fassung an, welche die Grundlage der Fassung
ı Vgl. WACHINGER in „Vergleichende Darstellung des deutschen und
ausländischen Strafrechts“ Bd. IX des bes. Teils S. 211 ff,
?2 Vgl. WACHINGER a. a. 0. S. 214 f£.