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mung des Art. 110, wornach vom Gericht ausser der Dienstent-
lassung auch Geldstrafe bis zu 500 M. verhängt werden kann,
schliesst an $ 10 der 9. Beilage an.
Der Vorzug, welchen die Behandlung als öffentlicher Diener
nach diesen Normen dem Lehrer bietet, besteht also im wesent-
lichen in dem Erfordernis eines gesetzlichen gerichtlichen Ver-
fahrens. Dieser Vorzug ist freilich kein reiner, denn es finden
auf den Lehrer auch die Deliktstatbestände und Strafen der
Art. 103 bis 106, 108 und 109 Anwendung, welche gegen ihn
nicht geltend gemacht werden könnten, wenn er nicht gemäss
Art. 112 als öffentlicher Diener zu gelten hätte. Immerhin er-
scheint auch dies, im ganzen genommen, als ein Vorzug, da
hiernach die disziplinäre Entlassung aus den in Art. 103 bis 106,
108 und 109 geregelten Gründen dem Bereich der Willkür ent-
rückt und auf den Rechtsboden gesetzt ist.
Ueberblicken wir nach diesen Ausführungen die gesamte ge-
genwärtige Rechtslage der Lehrer in Ansehung ihrer dienst-
lichen und disziplinären Verhältnisse in Bayern, so ergibt sich
folgendes:
Der Dienst des Lehrers ist öffentlicher Dienst, sein Dienst-
herr ist der Staat. Als Staatsbeamter gilt der Lehrer nur des-
halb nicht in vollem Sinne, weil es ihm an einem Rang fehlt
und weil er seine unmittelbaren Ansprüche auf dienstliche Be-
züge nicht gegen den Staat sondern gegen die Gemeinde hat.
Er ist nicht „pragmatischer“ Beamter. Aus dem Um-
stande, dass der Lehrer nicht Staatsbeamter in vollem pragma-
tischen Sinne ist, folgt nicht, dass er auch nicht als öffentlicher
Diener im Rechtssinne überall da zu gelten habe, wo das Gesetz
Pflichten oder Rechte an das Verhältnis des öffentlichen
Dienstes anknüpft. Als öffentlicher Diener ist der Lehrer ins-
besondere dem Disziplinarrechte des b. Ausf.Ges. zur RStrPrO.
und des $ 10 der @.Verf.Beil. unterworfen. Die Anwendung
der Disziplinarstrafen und des Verfahrens hat also nicht ledig-