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Literatur.
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Erwin Steinitzer, Die jüngsten Reformen der veranlagten Steuern in Oester-
reich. — Eine historisch-kritische Studie. Leipzig, Duncker & Hum-
blot, 1905, VII und 208 Seiten, Preis 4 Mk. 60 Pf.
Der Verfasser, der durch seine Aufsätze in den Jahrbüchern für Na-
tionalökonomie und Statistik (Dritte Folge, 28. Bd. Seite 319 ff. und 35. Bd.
Seite 771 ff.) über Fragen der österreichischen Finanzgesetzgebung bekannt
ist, gibt in der vorliegenden, von der Universität München preisgekrönten
Schrift eine historische und systematische Darstellung der direkten Steuern
in Oesterreich. Das sogenannte Personalsteuergesetz vom 25. Oktober 1896
hat in die Entwicklung der direkten Steuern in Oesterreich tief einge-
griffen. Neben den Ertragssteuern, die freilich auch eine weitgehende Um-
gestaltung erfuhren, wurde als Krone des ganzen direkten Steuerwesens die
Personaleinkommensteuer eingeführt. Besonders anregend sind die Aus-
führungen des Verfassers über die politische Konstellation, der die Reform
entwuchs. Stets kommt er darauf zurück, zu betonen, dass die Steuerre-
form vom Jahre 1896 ein Erfolg der Mittelstandspolitik war, dass sie die
Steuerlast des agrarischen und des kleinbürgerlichen Elementes vermin-
derte, auf Kosten der industriellen Kreise, die den Ausfall zu decken hatten.
Erklärt wird diese Erscheinung durch die Art der Zusammensetzung des
Abgeordnetenhauses zurzeit der Votierung des Personalsteuergesetzes vom
Jahre 1896. Der Schwerpunkt des politischen Einflusses lag damals bei den
Agrariern und den kleinbürgerlichen Kreisen. Während die Interessen des
Grossgrundbesitzes durch agrarische Abgeordnete wirksam vertreten wur-
den, fehlte es den Grossindustriellen an dem massgebenden Einflusse in J«!
Volksvertretung. Sie mussten also die grössten Opfer bei der neuen Ver-
teilung der Last der direkten Steuern tragen. Dieser Gedanke wird im
einzelnen verfolgt bei der Darstellung der Aenderungen in der Grundsteuer, ar!
eine Koalition des Gross- und Kleingrundbesitzes bestimmenden Einflu--
nahm, mit der Wirkung, dass bei der Revision des Grundsteuerkataste
vom Jahre 1896 eine Herabsetzung der Steuerhauptsumme (vorher 37'/. Mil-