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lionen Gulden) um 2!/s Millionen Gulden und damit im Zusammenhange
eine Herabsetzung des Katastral-Reinertrages um 11 Millionen Gulden statt-
fand, während der nominelle Grundsteuerfuss (227/10%/, des Katastralreiner-
trages der Grundparzellen) ungeändert blieb, und eine sehr liberale Aus-
dehnung des Anspruches auf Abschreibung der Grundsteuer aus dem Titel
der Elementärschäden platzgriff. Auch die Gebäudesteuer und die Bestre-
bungen der Reform dieser Abgabe werden einer genauen Prüfung unter-
zogen, und der Verfasser kommt zu dem Schlusse, dass jede Herabsetzung
der Gebäudesteuer, die, soweit sie Hauszinssteuer ist, zu einem Teile auf
die Mieter überwälzt wird, von den Hausbesitzern lukriert werden müsste
und dass sich die Aufrechterhaltung der Hauszinssteuer wesentlich auch
deshalb empfiehlt, weil die Hauszinssteuer in ihrer gegenwärtigen Gestalt
zugleich eine Steuer von dem Konjunkturgewinne ist, den die Besitzer städti-
scher Grundstücke auf Kosten der Allgemeinheit ziehen, und der irgend
einer anderen Abgabe bisher in Oesterreich nicht unterliegt. Tatsache ist,
dass der Nachlass an der Gebäudesteuer, der sich mit 12'/2%/, der staat-
lichen Abgabe beziffert, und der schon seit mehreren Jahren in praktischer
Wirksamkeit steht, nicht nur keine Minderung der Ansprüche der Haus-
eigentümer an die Mieter, sondern vielmehr eine Erhöhung der Mietzinse
im Gefolge hatte.
In dem Kapitel über die allgemeine Erwerbssteuer wird die ganze Lei-
densgeschichte dieses nicht sehr gelungenen Teiles der Steuerreform erörtert.
Es wird die Regierungsvorlage mit ihrem eingehenden Tarife, es werden
die Kämpfe gegen diesen Tarif und schliesslich der Sieg der Anträge der
Wiener Handelskammer auf Adoptierung des preussischen Systems der Ver-
teilung der gewerblichen Steuer des näheren erörtert. Auch hier wird vom
Verfasser festgestellt, dass die sozialen Triebfedern der Steuerreform, ins-
besondere die Erwägungen der Mittelstandspolitik bestinnmend waren für
die Aufteilung der Steuerlast auf die einzelnen Arten der Betriebe. Die
grossen Betriebe wurden unverhältnismässig belastet, indem die ihnen zu-
gewiesenen Gesellschaftskontingente keine Ermässigung im Vergleiche zu
dem bisherigen Stande aufwiesen, während die übrigen Klassen, die zweite,
dritte und vierte Klasse um 140%, 21%, und 280/, im Vergleiche zur bis-
herigen Vorschreibung (an alter Erwerb- und Einkommensteuer) in den
einzelnen Veranlagungsbezirken der neuen Steuergesellschaften entlastet
wurden. Auch in der Besteuerung der Aktiengesellschaften und der son-
stigen, der öffentlichen Rechnungslegung unterworfenen Unternehmungen
(in der Erwerbssteuer nach dem zweiten Hauptstücke des Personalsteuer-
gesetzes) tritt die agrarische und kleinbürgerliche Tendenz hervor. Es soll
der Gründergewinn beschränkt und die spekulative Chance eingeengt wer-
den. Zur Folge hatte die Verwirklichung dieser Tendenz eine fortge-
setzte Stagnation der Gründungstätigkeit in Oesterreich. Der unverhältnis-
mässig hohe Steuerfuss, der allerdings von 10'/.0/, schon wenige Jahre nach