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einem gut ausgestatteten, handlichen kleinen Lexikon, dessen erster Teil
zur Zeit vorliegt, eine Fülle von Angaben über das schweizerische Recht.
Die einzelnen alphabetisch aneinander gereihten Artikel sind klar und knapp
redigiert. Der in ihnen verarbeitete Rechtsstoff ist in der Hauptsache das
schweizerische Obligationenrecht, aber auch andere Rechtsgebiete, wie Kon-
kursrecht, Transportrecht, das Recht der zivilrechtlichen Verhältnisse der
Niedergelassenen und Aufenthalter u. s. w. kommen zur Darstellung. Das
öffentliche Recht tritt neben dem Privatrecht zurück, doch sind die wich-
tigsten Ööffentlichrechtlichen Ordnungen, wie das Bürgerrecht u. a. berück-
sichtigt. Die Abgrenzung des Stoffs erklärt sich aus der Bestimmung des
Lexikons, welches in erster Linie dem Laien in den für ihn wichtigsten
Materien raschen und klaren Aufschluss verschaffen soll. Aber auch der
Jurist wird das Büchlein oft mit Vorteil benutzen können, manchen Ar-
tikeln kommt ein selbständiger Wert zu.
Verfasser und Verleger beabsichtigen noch dieses Jahr eine Fortsetzung,
hauptsächlich Prozess-, Patent- und Versicherungsrecht behandelnd, her-
auszugeben und das ganze Werk mit einem dritten Bande, das Schweize-
rische Zivilgesetzbuch darstellend, abzuschliessen.
Max Huber.
W. von Rohland, Völkerrechtsquellen. Zum akademischen Gebrauch her-
ausgegeben. 2. Aufl. Freiburg i. B. 1908. C. Troemers Universitäts-
buchhandlung.
Die Tatsache, dass die Völkerrechtsquellen von Rohland’s eine zweite
Auflage erfahren haben, ist ebenso wie der Erfolg der gleichnamigen Publi-
kation Fleischmann’s ein Beweis für die zunehmende Ausdehnung u. Ver-
tiefung der Pflege des Völkerrechts an den deutschen Universitäten und
ein Zeichen des wachsenden Ansehens dieser Disziplin überhaupt. Solche
Quellensammlungen weisen aber auch selbst auf die Ursache dieses Um-
schwungs hin, indem aus ihnen ersichtlich wird, welchen Reichtum und
welche Mannigfaltigkeit das moderne internationale Vertragsrecht auf-
weist und wie enge die politischen und wirtschaftlichen Interessen jedes
Staats mit Staatsverträgen verknüpft sind.
Man hat die Völkerrechtswissenschaft des XIX. Jahrhunders gern im
Gegensatz zu derjenigen der beiden vorhergehenden Jnhrhunderte als posi-
tivistisch bezeichnet; sie verdient diese Bezeichnung nur in beschränktem
Umfang. Die grosse Masse des in tausenden von Verträgen enthaltenen
Rechtsstoffes und damit vor allem das wirtschaftliche Völkerrecht hat in
den bisherigen Systemen fast nie eine hinreichende Darstellung gefunden.
Wenn nun das wichtigste Quellenmaterial — und hier kommen in erster
Linie Staatsverträge in Betracht — gesammelt und leicht zugänglich ge-
macht wird, so kann und so soll auch der akademische Unterricht in der
Weise umgestaltet werden, dass das positive Vertragsrecht zum Ausgangs-