— 521 —
systeminReich,Staatund@G@emeindein Verbindung
mitderReichsfinanzreform. Berlin 1906. Verlag von Ju-
lius Springer.
Der inzwischen verstorbene Verf. beabsichtigte in Einzelschriften auf
wissenschaftlicher Grundlage, aver in gemeinverständlicher Darstellung
schwebende finanzpolitische Fragen zu erörtern. Das erste Heft bringt eine
kritische Besprechung der preussischen Novelle, auf deren Abfassung frühere
Arbeiten des Verf. nicht ohne Einfluss geblieben sind. Im zweiten Heft
werden das Wesen der Steuern und die Grundregeln ihrer Verteilung, das
Steuersystem und seine Zusammensetzung, die Verteilung der Steuerquellen
auf Reich, Staat und Gemeinde und die Matrikularbeiträge behandelt.
Ueber die Neubildung zivilrechtlicher Institute
durch das öffentliche Recht. Akademische Antrittsrede
von Dr. Fritz Fleiner, o. ö. Professor an der Universität Tübingen.
Tübingen 1905. Verlag von J. C. B. Mohr (Paul Siebeck).
Otto Mayer hat im Archiv Band 21, S. 500 bereits gesagt, dass Fleiners
Abhandlung einen ganz vortrefflichen Ueberblick der Entwickelung unseres
Verwaltungsrechtes gibt, klar und tiefgehend zugleich.
Dr. Martin Belgard, Parzellierung und innere Kolonisation
inden 6 östlichen Provinzen Preussens 1875—1906.
Private Parzellanten, Polnische Parzellierungs- und Landkaufge-
nossenschaften, Landbank zu Berlin und andere Bodenbanken, Pom-
mersche Ansiedlungsgesellschaft, Königliche Generalkommissionen,
Königliche Ansiedlungskommission. Leipzig 1907. Duncker & Humblot.
Bei der Parzellierung handelt es sich, nach Ansicht des Verf., darum,
eine standesbewusste wirtschaftlich starke bäuerliche Bevölkerung und mit
den vollkommensten wirtschaftlichen Wohlfahrtseinrichtungen ausgestattete
Gemeinwesen zu schaffen. Die umfangreiche Arbeit, die auf Studien an
Ort und Stelle beruht, gibt ein anschauliches Bild von der Dismembra-
tionsbewegung der Grossgrundbesitzer in den östlichen Provinzen und übt
eine massvolle Kritik an der Tätigkeit der in Betracht kommenden Ver-
waltungsbehörden. Dochow.
Sauter, Die Exemption ausländischer Staaten von der
inländischen Zivilgerichtsbarkeit. Erlanger Disser-
tation 1907.
Verfasser geht von dem Grundsatze aus, dass die landesrechtliche
Regelung der Exemption an sich in ihrer Gültigkeit vollständig unabhängig
von der völkerrechtlichen Verpflichtung des betreffenden Staates sei. Auf
das deutsche Recht übergehend sucht er zu beweisen, dass weder unser
Gesetzes- noch Gewohnheitsrecht die Frage positiv geregelt habe. Da je-
doch auch im Völkerrecht weder durch Verträge noch durch Gewohnheits-
recht den Staaten die Befreiung der anderen Staaten zur Pflicht gemacht