Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

— 4140 — 
Ansicht nicht. Denn wenn der Strafsenat sagt: 
„die Auffassung des Anerkenntnisses als ‚Voraussetzung‘ führt 
zu dem nicht minder unhaltbaren Ergebnisse, dass jemand das 
ausdrückliche Anerkenntnis des Staates erhält und 
trotzdem noch den Ablauf der vierundvierzig Jahre ab- 
warten muss, bis er die Vermutung rechtmässigen Adels- 
gebrauches für sich hat“, 
so übersieht er, dass das Anerkenntnis des $ 19, wie soeben er- 
neut dargelegt, lediglich Sanktionierung, Billigung des tatsäch- 
lichen Adelsgebrauchs ohne Rücksicht auf dessen Berech- 
tigung bedeutet. Bezöge sich das Anerkenntnis, von dem 
8 19 spricht, auf das Adelsrecht, so würde mit diesem An- 
erkenntnis deklaratorisch der Geschlechtsadel selbst 
festgestellt sein; der $& 19 hätte also nicht statuieren dürfen, 
dass alsdann nur eine (blosse) Vermutung für den Geschlechts- 
adel (vgl. Arch. f. öffentl. Recht, a. a. ©. S. 49, 50) spricht, son- 
dern hätte bestimmen müssen, dass der Geschlechtsadel als solcher 
bewiesen sei. Dieses auf induktivem Wege gefundene Er- 
gebnis etwa mit der Behauptung beseitigen zu wollen, das Landrecht 
habe aus dem Begriff des Anerkenntnisses, wie ihn der Straf- 
senat auffasst, falsch deduziert, ist nicht angängig, 
ohne den klaren Beweis hierfür zu erbringen. Mit der Auf- 
stellung von „Fiktionen“ kann dieser Beweis unmöglich 
schon als geführt angesehen werden. 
Wenn die gegenwärtige Darstellung nunmehr genauer zu 
dem $ 20 ALR. T. II Tit. 9 übergehen kann, so ist voranzu- 
schicken, dass, wie der Strafsenat (S. 16 flg. des Strafurteils) an 
der Entstehungsgeschichte des jetzigen & 20 des Gesetzes (Arch. 
f. öffentl. Recht, a. a. O. S. 52flg.) dargelegt hat, der $ 20 ur- 
sprünglich an die jetzigen 88 17 und 18 anschloss, in denen die 
Vorschriften über den „Ausweis des, Adels“ gegeben waren. Er 
knüpfte inhaltlich unmittelbar an den $ 17 an, der — damals 
(im ersten Entwurf) als $ 16 — lautete:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.