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Ansicht nicht. Denn wenn der Strafsenat sagt:
„die Auffassung des Anerkenntnisses als ‚Voraussetzung‘ führt
zu dem nicht minder unhaltbaren Ergebnisse, dass jemand das
ausdrückliche Anerkenntnis des Staates erhält und
trotzdem noch den Ablauf der vierundvierzig Jahre ab-
warten muss, bis er die Vermutung rechtmässigen Adels-
gebrauches für sich hat“,
so übersieht er, dass das Anerkenntnis des $ 19, wie soeben er-
neut dargelegt, lediglich Sanktionierung, Billigung des tatsäch-
lichen Adelsgebrauchs ohne Rücksicht auf dessen Berech-
tigung bedeutet. Bezöge sich das Anerkenntnis, von dem
8 19 spricht, auf das Adelsrecht, so würde mit diesem An-
erkenntnis deklaratorisch der Geschlechtsadel selbst
festgestellt sein; der $& 19 hätte also nicht statuieren dürfen,
dass alsdann nur eine (blosse) Vermutung für den Geschlechts-
adel (vgl. Arch. f. öffentl. Recht, a. a. ©. S. 49, 50) spricht, son-
dern hätte bestimmen müssen, dass der Geschlechtsadel als solcher
bewiesen sei. Dieses auf induktivem Wege gefundene Er-
gebnis etwa mit der Behauptung beseitigen zu wollen, das Landrecht
habe aus dem Begriff des Anerkenntnisses, wie ihn der Straf-
senat auffasst, falsch deduziert, ist nicht angängig,
ohne den klaren Beweis hierfür zu erbringen. Mit der Auf-
stellung von „Fiktionen“ kann dieser Beweis unmöglich
schon als geführt angesehen werden.
Wenn die gegenwärtige Darstellung nunmehr genauer zu
dem $ 20 ALR. T. II Tit. 9 übergehen kann, so ist voranzu-
schicken, dass, wie der Strafsenat (S. 16 flg. des Strafurteils) an
der Entstehungsgeschichte des jetzigen & 20 des Gesetzes (Arch.
f. öffentl. Recht, a. a. O. S. 52flg.) dargelegt hat, der $ 20 ur-
sprünglich an die jetzigen 88 17 und 18 anschloss, in denen die
Vorschriften über den „Ausweis des, Adels“ gegeben waren. Er
knüpfte inhaltlich unmittelbar an den $ 17 an, der — damals
(im ersten Entwurf) als $ 16 — lautete: