Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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pedient to do so, das ist das Thema, das M. auf das feinste durchführt, fast 
mit dem leichten Reichtum eines Musikers. Die Frage aber, welche das 
Buch natürlich auslost, ob wir allmählich zu etwas ähnlichem, wie das 
englische Richtertum kommen können, oder ob das freilich unmöglich ist, das 
ererbte deutsche Richtertum aber andere selbständige Werte in sich schliesst, 
die wir gegenüber einem „Nurjuristentum® auch für die Zukunft fest- 
halten müssen, liegt jenseits des Buchs und seiner Besprechung an die- 
sem Ott. 
Würzburg. Ernst Mayer. 
Dr. Alfons Dierschke, Ortsstatutarische Bauverbote. Die Be- 
deutung des $ 12 des Preussischen Fluchtliniengesetzes für Praxis 
und Theorie. Berlin, Carl Heymann’s Verlag, 1907. 92 Seiten. 
Das Preussische Fluchtliniengesetz vom 2. Juli 1875 ermächtigt in $ 12 
die Gemeinden, durch Ortsstatut festzustellen, dass an projektierten, noclı 
nicht für den öffentlichen Verkehr fertiggestellten Strassen Wohngebäude 
nicht errichtet werden dürfen. Der Verfasser unterzieht Sinn und Voraus- 
setzungen dieses ortsstatutarischen Bauverbots einer sorgfältigen und klaren 
Erörterung an Hand der preussischen Judikatur und Literatur. Allein die 
Schrift hat nicht nur Bedeutung für das preussische Recht. In dem 
zweiten Teil der Abhandlung kommt der Verfasser auf die vom preussi- 
schen Oberverwaltungsgericht gebilligte Praxis zu sprechen, derzufolge die 
Gemeinden befugt sind, Ausnahmen von dem Bauverbote zu gewähren und 
sich dabei bestimmte Gegenleistungen (unentgeltliche Abtretung von zu- 
künftigem Strassenareal; Kautionen für Anliegerbeiträge u. 3. w.) von dem 
begünstigten Privaten (dem Baulustigen) auszubedingen. Der Verfasser be- 
spricht (S. 51 ff.) eingehend die Rechtsnatur dieser Ausnahmebewilligung. 
Er erblickt darin eine privatrechtliche Verfügung der Gemeinde und nimnit 
demgemäss an, zwischen Gemeinde- und Baulustigem komme ein privat- 
rechtlicher Vertrag zustande. Ich pflichte dieser Auffassung nicht bei. Die 
Erklärung der Gemeinde, dass sie in einem konkreten Falle von der Geltend- 
inachung des Bauverbotes absehe, enthält m. E. eine Dispensation von 
einer Rechtsregel. Sie bleibt eine einseitige Verfügung des Trägers der 
Dispensationsgewalt auch wenn der Private, zu dessen Gunsten die Dis- 
pensation wirkt, die Erklärung annimmt. Von diesem Standpunkte aus eı- 
scheinen mir auch — solange das Gesetz nicht ausdrücklich diesen Vor- 
gang sanktioniert — alle die Versprechungen juristisch verwerflich, mit 
denen der Private diese Dispensation erkauft. Dierschke gibt allerdings zu 
(S. 60), die Anbaugenehmigung trage juristisch eine Zwitternatur an sich, 
begrifflich gehöre der Akt eigentlich in das Gebiet des öffentlichen Rechts: 
der Verfasser redet deshalb de lege ferenda einer öffentlich-rechtlichen Au-- 
gestaltung des Institutes das Wort. Stimme ich in einem entscheiden-
	        
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