Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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jesuitengesetzes und der preussischen Kirchengesetzgebung, soweit sie sich 
auf das Ordenswesen bezieht (S. 175—180, 278—291), 
Der II. Abschnitt befasst sich mit der Frage der Ordensnieder- 
lassungen. Nach einigen kurzen Bemerkungen über die Errichtung von solchen 
Niederlassungen, für die in Preussen strenges Konzessionsprinzip gilt, wird in 
voll überzeugender Weise der Nachweis geführt, dass eine Ordensnieder- 
lassung nur durch ein besonderes Gesetz Rechtspersönlichkeit erwerben 
kann (S. 295—307, 339—342). Dabei wird vor allem die Möglichkeit der 
Begründung einer G. m. b. H. — dieser steht hier, wie Verfasser richtig 
hinzufügt, die Aktiengesellschaft gleich — eingehend erörtert. (S. 304—-307, 
339—342.) Darin, dass die Einkleidung einer Ordensniederlassung in eine 
solche Gesellschaftsform, und dass die Errichtung einer derartigen Ge- 
sellschaft durch eine Niederlassung als solche unzulässig ist, können wir 
dem Verfasser beipflichten. Wenn Giese es aber anderseits für statthaft er- 
achtet, dass einzelne Mitglieder einer Ordensniederlassung eine G.m.b.H. 
oder eine Aktiengesellschaft gründen, so geht er u. E. darin fehl. Wenn 
auch zugegeben werden muss, dass Fälle denkbar sind, in denen die Ordens- 
niederlassung dadurch, dass einzelne ihrer Mitglieder eine G. m. b. H. oder 
eine Aktiengesellschaft errichten, nicht — praktisch! — eine ähnliche Macht 
erlangt, wie bei Errichtung der Gesellschaft durch die Niederlassung als 
solche, so darf doch nicht verkannt werden, dass auch eine solche Grün- 
dung in fraudem legis vorgenommen werden kann; es kann daher nur von Fall 
zu Fall entschieden werden, ob eine solche unerlaubte Gründung vorliegt oder 
nicht. Das letztere wird — darin ist jedenfalls dem Kammergericht beizu- 
pflichten — stets dann angenommen werden müssen, wenn einzelne Ordens- 
mitglieder sich an einer bestehenden oder im Verein mit dritten Personen 
begründeten G. m. b. H. beteiligen. — Es folgt eine Darstellung der ver- 
mögensrechtlichen Stellung der Ordensniederlassungen ; die Fragen der Ver- 
mögensfähigkeit, der Erwerbsfähigkeit und der Verfügungsfähigkeit werden 
unter Berücksichtigung aller vorhandenen Streitfragen untersucht. Hier 
werden die ÖOrdensniederlassungen ohne Rechtspersönlichkeit mit guten 
Gründen ausgeschaltet (S. 342—354). So weit über die weltliche Stellung 
der Niederlassungen. — Aber auch den geistlichen Funktionen der Klöster 
widmet der Staat seine Aufmerksamkeit und zwar auf Grund seines „Ober- 
aufsichtsrechtes*. Die rechtliche Grundlage des staatlichen Oberaufsichts- 
rechtes, sein Gegenstand und Inhalt — die Aufsicht erstreckt sich sowohl 
auf die klösterliche Verfassung und die geschäftliche Verwaltung als auch 
auf die geistlichen Funktionen, die Ordenstätigkeit — sowie die Mittel zur 
Durchführung der Staatsaufsicht werden behandelt (S. 354-8363), — Der 
Abschnitt schliesst mit einigen kurzen Bemerkungen über die Aufhebung 
der Niederlassungen. Das preussische Recht hat die Befugnis, Ordens- 
niederlassungen aufzubeben, allein dem König vorbehalten; dieser kann 
ganz nach freiem Ermessen von dieser Berechtigung Gebrauch machen.
	        
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