— 526 —
jesuitengesetzes und der preussischen Kirchengesetzgebung, soweit sie sich
auf das Ordenswesen bezieht (S. 175—180, 278—291),
Der II. Abschnitt befasst sich mit der Frage der Ordensnieder-
lassungen. Nach einigen kurzen Bemerkungen über die Errichtung von solchen
Niederlassungen, für die in Preussen strenges Konzessionsprinzip gilt, wird in
voll überzeugender Weise der Nachweis geführt, dass eine Ordensnieder-
lassung nur durch ein besonderes Gesetz Rechtspersönlichkeit erwerben
kann (S. 295—307, 339—342). Dabei wird vor allem die Möglichkeit der
Begründung einer G. m. b. H. — dieser steht hier, wie Verfasser richtig
hinzufügt, die Aktiengesellschaft gleich — eingehend erörtert. (S. 304—-307,
339—342.) Darin, dass die Einkleidung einer Ordensniederlassung in eine
solche Gesellschaftsform, und dass die Errichtung einer derartigen Ge-
sellschaft durch eine Niederlassung als solche unzulässig ist, können wir
dem Verfasser beipflichten. Wenn Giese es aber anderseits für statthaft er-
achtet, dass einzelne Mitglieder einer Ordensniederlassung eine G.m.b.H.
oder eine Aktiengesellschaft gründen, so geht er u. E. darin fehl. Wenn
auch zugegeben werden muss, dass Fälle denkbar sind, in denen die Ordens-
niederlassung dadurch, dass einzelne ihrer Mitglieder eine G. m. b. H. oder
eine Aktiengesellschaft errichten, nicht — praktisch! — eine ähnliche Macht
erlangt, wie bei Errichtung der Gesellschaft durch die Niederlassung als
solche, so darf doch nicht verkannt werden, dass auch eine solche Grün-
dung in fraudem legis vorgenommen werden kann; es kann daher nur von Fall
zu Fall entschieden werden, ob eine solche unerlaubte Gründung vorliegt oder
nicht. Das letztere wird — darin ist jedenfalls dem Kammergericht beizu-
pflichten — stets dann angenommen werden müssen, wenn einzelne Ordens-
mitglieder sich an einer bestehenden oder im Verein mit dritten Personen
begründeten G. m. b. H. beteiligen. — Es folgt eine Darstellung der ver-
mögensrechtlichen Stellung der Ordensniederlassungen ; die Fragen der Ver-
mögensfähigkeit, der Erwerbsfähigkeit und der Verfügungsfähigkeit werden
unter Berücksichtigung aller vorhandenen Streitfragen untersucht. Hier
werden die ÖOrdensniederlassungen ohne Rechtspersönlichkeit mit guten
Gründen ausgeschaltet (S. 342—354). So weit über die weltliche Stellung
der Niederlassungen. — Aber auch den geistlichen Funktionen der Klöster
widmet der Staat seine Aufmerksamkeit und zwar auf Grund seines „Ober-
aufsichtsrechtes*. Die rechtliche Grundlage des staatlichen Oberaufsichts-
rechtes, sein Gegenstand und Inhalt — die Aufsicht erstreckt sich sowohl
auf die klösterliche Verfassung und die geschäftliche Verwaltung als auch
auf die geistlichen Funktionen, die Ordenstätigkeit — sowie die Mittel zur
Durchführung der Staatsaufsicht werden behandelt (S. 354-8363), — Der
Abschnitt schliesst mit einigen kurzen Bemerkungen über die Aufhebung
der Niederlassungen. Das preussische Recht hat die Befugnis, Ordens-
niederlassungen aufzubeben, allein dem König vorbehalten; dieser kann
ganz nach freiem Ermessen von dieser Berechtigung Gebrauch machen.