Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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eine weitere Verbreitung fände, als es dem Aufsatz einer Zeitschrift mög- 
lich ist. 
Frankfurt am Main. Dr. Franz Leyers. 
K, v. Doll, Regierungsdirektor, Die staatsrechtlichen Verhält. 
nisse des Deutschen Rcichs und des Königreichs 
Württemberg. Stuttgart 1908. W. Kohlhammer. 
Das Werk, veranlasst durch Vorlesungen des Verfassers für Verwal- 
tungsbeamte, will zunächst den Kandidaten des öffentlichen Dienstes eine 
gemeinfassliche gedrängte Darstellung der wesentlichen und wissenswertesten 
Lehren des deutschen und württembergischen Staatsrechts bieten und zu- 
gleich einem weiteren Kreise ein geeignetes Hilfsmittel zur Information 
über die rechtlichen und sachlichen Verhältnisse und Einrichtungen des 
engeren und weiteren Vaterlandes an die Hand geben. Der erste dem 
Staatsrechte des deutschen Reichs gewidmete Teil gibt auf S. 6—72 einen 
gedrängten Ueberblick über das Reich im allgemeinen, die Zentralorgane, 
die Gesetzgebung und Verwaltung des Reichs, das Reichsfinanzwesen, das 
Reichsland und die Schutzgebiete und schliesst ab mit einer Darstellung 
der Vorschriften für den Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit, für 
die Wehrpflicht und die sachlichen militärischen Leistungen. Eine ein- 
gehendere Behandlung erfährt im zweiten Teil S. 73—321 das württem- 
bergische Staatsrecht; in zehn Abschnitten werden hier erörtert der Staat 
und seine Verfassung, der König, die Landstände, die Gesetzgebung, die 
Staatsverwaltung im allgemeinen, das Staatsfinanzwesen, das Verhältnis 
des Staats zu den einzelnen, die Staatsbehörden, die Gemeinde- und Be- 
zirksverfassung, die Gemeinde- und Amtskörperschaftssteuern. 
Die Darstellung hält sich von aller Kritik und Polemik fern, sie sieht 
von geschichtlichen Untersuchungen und literarischen Nachweisen ab, sie 
vermeidet das Eingehen auf schwierige Einzelfragen und die Entscheidung 
streitiger Rechtsfragen ; das Bestreben geht dahin, eine leicht fassliche ge- 
meinverständliche Schilderung der bestehenden Einrichtungen und des 
geltenden Rechts in den wesentlichen Punkten zu geben. 
Innerhalb dieser Grenzen ist es dem Verfasser trefflich gelungen, der 
nicht immer leichten Aufgabe gerecht zu werden. Das Buch bildet daher 
einen willkommenen Beitrag zur Popularisierung des Staatsrechts, zur Ver- 
allgemeinerung staatsrechtlichen Wissens. 
Geheimrat Dr. G öz.
	        
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