— 5283 —
eine weitere Verbreitung fände, als es dem Aufsatz einer Zeitschrift mög-
lich ist.
Frankfurt am Main. Dr. Franz Leyers.
K, v. Doll, Regierungsdirektor, Die staatsrechtlichen Verhält.
nisse des Deutschen Rcichs und des Königreichs
Württemberg. Stuttgart 1908. W. Kohlhammer.
Das Werk, veranlasst durch Vorlesungen des Verfassers für Verwal-
tungsbeamte, will zunächst den Kandidaten des öffentlichen Dienstes eine
gemeinfassliche gedrängte Darstellung der wesentlichen und wissenswertesten
Lehren des deutschen und württembergischen Staatsrechts bieten und zu-
gleich einem weiteren Kreise ein geeignetes Hilfsmittel zur Information
über die rechtlichen und sachlichen Verhältnisse und Einrichtungen des
engeren und weiteren Vaterlandes an die Hand geben. Der erste dem
Staatsrechte des deutschen Reichs gewidmete Teil gibt auf S. 6—72 einen
gedrängten Ueberblick über das Reich im allgemeinen, die Zentralorgane,
die Gesetzgebung und Verwaltung des Reichs, das Reichsfinanzwesen, das
Reichsland und die Schutzgebiete und schliesst ab mit einer Darstellung
der Vorschriften für den Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit, für
die Wehrpflicht und die sachlichen militärischen Leistungen. Eine ein-
gehendere Behandlung erfährt im zweiten Teil S. 73—321 das württem-
bergische Staatsrecht; in zehn Abschnitten werden hier erörtert der Staat
und seine Verfassung, der König, die Landstände, die Gesetzgebung, die
Staatsverwaltung im allgemeinen, das Staatsfinanzwesen, das Verhältnis
des Staats zu den einzelnen, die Staatsbehörden, die Gemeinde- und Be-
zirksverfassung, die Gemeinde- und Amtskörperschaftssteuern.
Die Darstellung hält sich von aller Kritik und Polemik fern, sie sieht
von geschichtlichen Untersuchungen und literarischen Nachweisen ab, sie
vermeidet das Eingehen auf schwierige Einzelfragen und die Entscheidung
streitiger Rechtsfragen ; das Bestreben geht dahin, eine leicht fassliche ge-
meinverständliche Schilderung der bestehenden Einrichtungen und des
geltenden Rechts in den wesentlichen Punkten zu geben.
Innerhalb dieser Grenzen ist es dem Verfasser trefflich gelungen, der
nicht immer leichten Aufgabe gerecht zu werden. Das Buch bildet daher
einen willkommenen Beitrag zur Popularisierung des Staatsrechts, zur Ver-
allgemeinerung staatsrechtlichen Wissens.
Geheimrat Dr. G öz.