scharf durchgeführt war und der König sich versichert halten
konnte, dass zu diesen Institutionen, die nur für Adlige —
ja nur für solche, die die „Ahnenprobe“ bestanden — zu-
sänglich waren, niemand zugelassen sein würde, dessen
Adelszugehörigkeit nicht geprüftund zweifelsfrei festgestellt, dernicht
als Mitgenosse anerkannt wäre. Soweit solche Institutionen aber
noch zur Zeit der Emanation des Allgemeinen Landrechts be-
standen und voraussichtlich weiterbestehen würden, konnte der
König davon ausgehen, dass die überdies der landesherrlichen
(zenehmigung unterliegenden Verfassungen derselben gleichfalls die
Adelszugehörigkeit zur Bedingung des Zutritts zu ihnen
machten und dass schon das eigene Interesse der Standesgenossen,
nicht durch unbefugte Eindringlinge verkürzt zu werden, darüber
wachen würde, dass ein nicht zum Adelsstand Gehöriger zu diesen
keinen Zutritt habe.
Solche Garantien fehlten aber naturgemäss, wenn jemand
nicht derartige oder ähnliche aus der Zugehörigkeit
zum Adelsstande fliessende Vorrechte für sich in Anspruch nahm,
sondern sich damit begnügte, seine vermeintliche Zugehörigkeit
zum Adelsstande lediglich dadurch zu dokumentieren, dass er
sich des Adelsprädikats bediente. Denn das letztere kann
geschehen, ohne dass der Interessenkreis irgend eines anderen
unmittelbar dadurch beeinflusst wird. Das Adelsprädikat kann
faktisch jedwedem gegenüber gebraucht werden, ohne dass
dieser andere irgendein Interesse daran hat, nachzuprüfen, ob
der Adelsprätendent überhaupt ein Recht zu dieser Prädikats-
führung hat. Deshalb eben konnte der König auch nicht der
Beilegung des Adelsprädikats in öffentlichen Urkunden, die regel-
mässig eine Zurückgabe des der Urkundsperson gegenüber
gebrauchten Prädikats ist, irgendwelche Beweiskraft für den Ge-
schlechtsadel bedingungslos beilegen. Nur wenn nachweislich
eine Prüfung und Feststellung des Adelsrechts stattgefunden
hatte, konnte und wollte er sich deshalb binden und für alle