Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

scharf durchgeführt war und der König sich versichert halten 
konnte, dass zu diesen Institutionen, die nur für Adlige — 
ja nur für solche, die die „Ahnenprobe“ bestanden — zu- 
sänglich waren, niemand zugelassen sein würde, dessen 
Adelszugehörigkeit nicht geprüftund zweifelsfrei festgestellt, dernicht 
als Mitgenosse anerkannt wäre. Soweit solche Institutionen aber 
noch zur Zeit der Emanation des Allgemeinen Landrechts be- 
standen und voraussichtlich weiterbestehen würden, konnte der 
König davon ausgehen, dass die überdies der landesherrlichen 
(zenehmigung unterliegenden Verfassungen derselben gleichfalls die 
Adelszugehörigkeit zur Bedingung des Zutritts zu ihnen 
machten und dass schon das eigene Interesse der Standesgenossen, 
nicht durch unbefugte Eindringlinge verkürzt zu werden, darüber 
wachen würde, dass ein nicht zum Adelsstand Gehöriger zu diesen 
keinen Zutritt habe. 
Solche Garantien fehlten aber naturgemäss, wenn jemand 
nicht derartige oder ähnliche aus der Zugehörigkeit 
zum Adelsstande fliessende Vorrechte für sich in Anspruch nahm, 
sondern sich damit begnügte, seine vermeintliche Zugehörigkeit 
zum Adelsstande lediglich dadurch zu dokumentieren, dass er 
sich des Adelsprädikats bediente. Denn das letztere kann 
geschehen, ohne dass der Interessenkreis irgend eines anderen 
unmittelbar dadurch beeinflusst wird. Das Adelsprädikat kann 
faktisch jedwedem gegenüber gebraucht werden, ohne dass 
dieser andere irgendein Interesse daran hat, nachzuprüfen, ob 
der Adelsprätendent überhaupt ein Recht zu dieser Prädikats- 
führung hat. Deshalb eben konnte der König auch nicht der 
Beilegung des Adelsprädikats in öffentlichen Urkunden, die regel- 
mässig eine Zurückgabe des der Urkundsperson gegenüber 
gebrauchten Prädikats ist, irgendwelche Beweiskraft für den Ge- 
schlechtsadel bedingungslos beilegen. Nur wenn nachweislich 
eine Prüfung und Feststellung des Adelsrechts stattgefunden 
hatte, konnte und wollte er sich deshalb binden und für alle
	        
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