Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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Zukunft diese Prüfung und Anerkennung des Adelsrechts als 
für den Geschlechtsadel beweisend gelten lassen. Nur diesen 
Sinn haben die Worte in der hier in Rede stehenden Vorschrift 
„für sich allein noch nicht“, wie auch die Entstehungsgeschichte 
(Arch. f. öffentl. Recht a. a. O. S. 52flg.) ergibt und der Straf- 
senat nicht verkennt (8. 17 des Strafurteils). 
Ist dies aber der Sinn der Worte „für sich allein noch 
nicht“, so ergibt sich die Unrichtigkeit der Ansicht, dass diese 
Worte besagen sollen, es genüge zwar nicht eine gelegentliche 
Beilegung des Adelsprädikats in öffentlichen Urkunden, wohl aber 
eine solche, die längere Zeit hindurch ausgeübt worden ist. Dass 
die erwähnten Worte („für sich allein noch nicht“) den letz- 
teren Sinn haben sollen, ist man nur versucht worden, daraus 
herzuleiten, dass einmal die Vorschrift des jetzigen $ 20 im Ge- 
setz hinter den $ 19 mit dem Einleitungswort „dagegen“ gestellt 
ist und so eine nähere Erläuterung zu dem eine längere Zeit 
des Adelsgebrauchs erforderten $ 19, nämlich eine Wiederholung 
seines Inhalts innegativer Fassung zu geben scheint, und 
dass ferner in den 820 in der Schlussredaktion die Worte 
aufgenommen sind: „nur ein und anderesmal geschehene“ Bei- 
legung. 
Was aber den ersteren dieser beiden Punkte anlangt, so 
hebt gerade der Strafsenat zutreffend hervor (s. oben), dass der 
$20 nicht zu dem $ 19 allein, sondern zu den 88 17 flg. gehört. 
Der 820 kann daher nicht in der oben angedeuteten Weise auf 
den $19 speziell bezogen werden, sondern muss einen Sinn 
haben, der sich mit den vorhergehenden 88 17 fig. vereinigen 
lässt. 
In dem Irrtum, dass der $20 nur zu $ 19 gehöre, ist man 
aber auch bei der Schlussredaktion befangen gewesen. Nur 
aus diesem Irrtum heraus lässt sich die Aufnahme der Worte 
„nur ein und anderesmal geschehene“ erklären. Dies beweist 
klar die Entstehungsgeschichte des & 20.
	        
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