Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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allem neben der altbekannten privatrechtlichen Rechtssubjektivität 
die sogenannte publizistische und als Ausfluss dieser (m. E. 
allerdings etwas nebelhaften) Unterscheidung die weitere zwischen 
privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen juristischen Personen. 
(Ein Unterschied, der mir, wie ich zu meiner Schande gestehen 
muss, nie recht klar wurde.) Der letztere Begriff baut sich 
auf dem der organischen Theorie charakteristiscıhn Gemein- 
wesenbegriffe auf. Dieses Gemeinwesen, das insbesondere 
in deutschrechtlichen Gebieten auftritt und dessen vorzüglichsten 
Erscheinungsformen der Staat und die ihm verwandten sc. hoheit- 
lichen Kommunalverbände sowie die sogenannten Genossen- 
schaften sind, besitzt an und für sich öffentlich-rechtliche Sub- 
jektivität; privatrechtliche braucht es nicht gleichzeitig zu be- 
sitzen. Dadurch kann insbesondere die deutschrechtliche Ge- 
nossenschaft zu einer Art Zwitterbildung zwischen der römisch- 
rechtlichen societas und corporatio werden, eine Tatsache, die 
umso schwieriger zu begreifen ist, als es die organische Theorie 
unterlässt, uns das zwiefache Wesen der Rechtssubjektivität des 
Näheren zu erklären. Nach wie vor ist nämlich Rechtssubjektivität 
die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein!”. 
Und ganz zutreffend bemerkt TEZNER (in seiner Kritik des 
JELLINEKschen Systems, Grünhuts Zeitschrift, XXI) gegenüber 
der Konstruktion von eigenen „öffentlich-rechtlichen“ juristischen 
Personen, „dass dieses Attribut an sich ebenso sonderbar ist, 
als wollte man von privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen 
menschlichen Individuen sprechen.“ 
* * 
* 
Ich habe den vorstehenden, etwas weitschweifigen methodo- 
1% Als besonders lehrreiches Muster einer unklaren Definition sei hier 
der Satz Rorus (Zur Lehre von der Genossenschaft, S. 20) angeführt: „nun 
besteht aber das logische(!) Wesen der Genossenschaft eben darin, dass 
diese Vereinigung eine moderne Gesellschaft ist, welche zwar an den 
Pflichten einer juristischen Person Anteil hat, ohne doch zugleich der Be- 
fugnisse oder Vorrechte desselben teilhaftig zu sein.“
	        
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