Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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logischen Exkurs vorausgeschick, um meine Stellung zum 
Dogma des Dualismus im Rechte wenigstens einigermassen an- 
nehmbar zu machen. Sind nämlich die obigen Aus- 
führungen richtig, so kann darüber kein 
Zweifel bestehen, dass die Anerkennung dieses 
Dogmas eine reine Zweckmässigkeitsfrage 
der Methodik ist! 
Denn auch der Begriff des subjektiven Rechts ist, wie man 
ihn auch fassen mag, keineswegs von aussen her gegeben, sondern 
beruht auf freier Konstruktion der Rechtsgelehrten. Und keine 
von den beiden derzeit gebräuchlichen Konstruktionsarten — 
die eine legt ausschliesslich Gewicht auf das Willensmoment 
(UngER), die andere kombiniert das Willensmoment mit dem 
Zweckmoment (IHERING) — bietet eine genügende Handhabe zu 
einer weiteren Unterscheidung in öffentliche und private sub- 
jektive Rechte'!?, 
Man musste daher das Unterscheidungsmerkmal anderwärts 
als in der Definition des subjektiven Rechts selbst suchen. 
Da die Zweiteilung des subjektiven Rechts fast von allen 
ıı Es handelt sich hier und im weiteren, wie schon einigemale bemerkt 
wurde, um den Dualismus subjektiver Rechte. Nur so gewinnt das 
Problem einschneidende Wirkung für die Jurisprudenz. Denn die Zwei- 
teilung objektivrechtlicher Normen oder etwa eine ganz allge- 
meine Paroemie wie es die von ULPIAN gegeben ist, bleibt für die grosse 
Frage der Systematik ziemlich unbedeutend. 
12 Dem Recht als „rechtlich geschützter Willensmacht* steht hier die 
Definition des Rechts als eines „rechtlich geschützten Interesses“ (IHERING) 
oder eines „menschlichen Interesses“ (BERNATZIK) entgegen. Von diesen 
klaren, den Kern der Sache gut treffenden Konstruktionen stechen andere, 
anspruchsvollere unangenehm ab; so z. B. die HEILINGERs („Recht und 
Macht“): „Subjektives Recht ist der den einzelnen oder juristischen Per- 
sonen zukommiende Anteil an der Macht der leitenden Kreise der Gesell- 
schaft und an den Gütern, die durch die Gesellschaft bezw. durch ihre 
leitenden Kreise geschützt werden. Recht ist daher gesellschaftliche Macht“. 
Oder gar die HERZFELDERs („Gewalt und Recht‘): Das Wesen der Gewalt 
ist Macht, das des subjektiven Rechts ist Ohnmacht.
	        
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