Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

— 557 — 
Publizisten ohne Ausnahme als gegebene Tatsache, mit der man 
sich recht oder schlecht abfinden muss, aufgefasst wird, ist es 
von grossem Interesse, diese Ansichten nach gewissen allge- 
meineren Gesichtspunkten zu gruppieren. Man gelangt dadurch 
zu einer Art Psychologie der einzelnen Schriftsteller. Bevor 
ich also versuchen werde, zu dem Problem von rein metho- 
dologischem Standpunkt Stellung zu nehmen, soll hier eine der- 
artige Gruppierung gegeben werden. 
Vor allem sind es zwei Ausgangspunkte, die hier vorzüglich 
in Betracht kommen. Der erste — und bedeutend naivere — 
knüpft an die uralte Zweiteilungstheorie der objektivrecht- 
lichen Normen an. Als einen der Hauptvertreter dieser 
Richtung möchte ich STAHL anführen. Im „dienen die Privat- 
rechtsverhältnisse dazu, den einzelnen Menschen zu befriedigen, 
sein Dasein zu vollenden, die äusseren dazu, die Menschen ge- 
meinsam zu beherrschen, sie zu einem Gesamtdasein zu ver- 
binden und dieses als solches zu vollenden“ („Rechts- und 
Staatslehre“). 
Ich lasse es dahingestellt, ob es jemandem gelingen kann, 
auf Grund dieser Unterscheidung zu entscheiden, ob der An- 
spruch eines obligat versicherten Arbeiters an eine Unfall- 
versicherungsanstalt privat- oder öffentlich-rechtlich ist; jeden- 
falls stellt uns aber STAHL einen interessanten Typus in unserer 
Gruppierung dar: ihm, dem Hauptvertreter der sogenannten theo- 
kratischen Staatsidee, erscheint nämlich das öffentlich-rechtliche 
Verhältnis im Gegensatz zum privatrechtlichen immer mit einer 
„göttlichen“, theologischen Beigabe vermengt. (Vergl. hierzu die 
überaus zutreffende Charakterisierung bei A. MENGER, Neue 
Staatslehre, 2. Aufl. S. 162.) Er ist der Repräsentant jener 
Richtung, die eingangs bereits erwähnt wurde; bei ihr wirkt 
noch psychologisch die historische Entwicklung des absoluten 
Gewaltstaates zum modernen Rechtsstaat nach. Rechts- 
verhältnisse zwischen Untertan und Staat will sie nicht leugnen,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.