Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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der Verwaltungsbehörden oder der Zivilgerichte zu entscheiden 
hat, mit der Savı@nYschen Regel ebensowenig geholfen sein wird, 
wie mit der STAaHLschen, geht aus der Fassung SAavIanys 
nicht einmal klar hervor, ob er wirklich subjektiv-rechtliche Ver- 
hältnisse im Auge hat. 
Im Gegensatz zu den eben erwähnten Theorien, welche 
die Eigenschaft rechtlicher Verhältnisse und der daraus ent- 
springenden Rechte und Verpflichtungen aus der Eigenschaft 
der dieselben beherrschenden Rechtsnorm — wobei man also 
streng genommen zwischen öÖffentlich- bezw. privatrechtlichen 
Normen, ebensolchen Lebensverhältnissen und endlich eben- 
solchen Rechten und Pflichten zu unterscheiden hätte — ableiten, 
wendet sich eine andere Gruppe von Theorien zu den an einem 
Rechtsverhältnis beteiligten Rechtssubjekten und konstruiert den 
Dualismus nach deren konkreter Beschaffenheit. Hier kann 
man bereits eine viel grössere Mannigfaltigkeit der Ansichten, 
als es betrefis der erstgenannten Zwecktheorien der Fall ist, 
konstatieren. Die Autoren, welche zu diesem Mittel greifen, 
haben gleich anfangs gegen „einen Gedanken von seltener 
Selbstverständlichkeit“ (BERNATZIK, Die jur. Persönlichk. der 
Beh., S. 11) anzukämpfen, der darin besteht, dass es dem 
Charakter irgend eines subjektiven Rechts schwer etwas an- 
haben kann, ob der A dem B oder dem CO, oder der © dem 
A oder D ein dare, facere oder praestare schuldig ist, wenn 
alle Rechtssubjekte sind. Man kann es daher umöglich ganz 
klipp und klar heraussagen, dass es einzig von irgend einer 
Eigenschaft der beteiligten Personen abhängt, ob ein subjektives 
Recht privat oder öffentlich ist; man muss vielmehr wieder zu 
dem unbestimmten „Rechtsverhältnis“ greifen, welches wie 
eine kanonische materia remota über den beteiligten Rechts- 
subjekten schwebt. In grossartigster Form ist diese Theorie 
von der Organistenschule ausgebaut worden: Für den „sozialen 
Organismus“ ist nämlich das öffentlich-rechtliche Verhältnis das
	        
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