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der Verwaltungsbehörden oder der Zivilgerichte zu entscheiden
hat, mit der Savı@nYschen Regel ebensowenig geholfen sein wird,
wie mit der STAaHLschen, geht aus der Fassung SAavIanys
nicht einmal klar hervor, ob er wirklich subjektiv-rechtliche Ver-
hältnisse im Auge hat.
Im Gegensatz zu den eben erwähnten Theorien, welche
die Eigenschaft rechtlicher Verhältnisse und der daraus ent-
springenden Rechte und Verpflichtungen aus der Eigenschaft
der dieselben beherrschenden Rechtsnorm — wobei man also
streng genommen zwischen öÖffentlich- bezw. privatrechtlichen
Normen, ebensolchen Lebensverhältnissen und endlich eben-
solchen Rechten und Pflichten zu unterscheiden hätte — ableiten,
wendet sich eine andere Gruppe von Theorien zu den an einem
Rechtsverhältnis beteiligten Rechtssubjekten und konstruiert den
Dualismus nach deren konkreter Beschaffenheit. Hier kann
man bereits eine viel grössere Mannigfaltigkeit der Ansichten,
als es betrefis der erstgenannten Zwecktheorien der Fall ist,
konstatieren. Die Autoren, welche zu diesem Mittel greifen,
haben gleich anfangs gegen „einen Gedanken von seltener
Selbstverständlichkeit“ (BERNATZIK, Die jur. Persönlichk. der
Beh., S. 11) anzukämpfen, der darin besteht, dass es dem
Charakter irgend eines subjektiven Rechts schwer etwas an-
haben kann, ob der A dem B oder dem CO, oder der © dem
A oder D ein dare, facere oder praestare schuldig ist, wenn
alle Rechtssubjekte sind. Man kann es daher umöglich ganz
klipp und klar heraussagen, dass es einzig von irgend einer
Eigenschaft der beteiligten Personen abhängt, ob ein subjektives
Recht privat oder öffentlich ist; man muss vielmehr wieder zu
dem unbestimmten „Rechtsverhältnis“ greifen, welches wie
eine kanonische materia remota über den beteiligten Rechts-
subjekten schwebt. In grossartigster Form ist diese Theorie
von der Organistenschule ausgebaut worden: Für den „sozialen
Organismus“ ist nämlich das öffentlich-rechtliche Verhältnis das