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einen Beamtenvertrag eingeht, als er es ist, wenn er einen recht-
mässig zum Tode verurteilten Verbrecher köpft oder henkt. —
In seinem „System der öffentlichen Rechte“ hat auch
JELLINEK versucht, den Dualismus im Recht aufrechtzuerhalten.
Er tut es — als Ausnahme von der Regel — nicht durch all-
gemein gehaltene Phrasen, die sich zur rechten Zeit anstatt
der fehlenden Begriffe einstellen sollen, sondern auf Grund ein-
gehender Konstruktionen. Auch sonst kann wohl behauptet
werden, dass seine Ansichten über die juristische Methode viel
Aehnliches mit unseren Ausführungen haben. (Vgl. z. B. S. 16:
„Allein weder die naturwissenschaftliche noch die psychologische
oder spekulative Erkenntnis und ihre Methode sind die, welche
dem juristischen Dogmatiker ziemen. Der Juristen Aufgabe
ist es nicht, die für die Gesamtheit menschlicher Erkenntnis
so wichtigen natürlichen, individual- und massenpsychologischer
Vorgänge zu konstatieren, welche zu dem Rechtsinstitute des
Eigentums geführt haben, sondern er kann nur die Frage be-
antworten: Wie muss das Eigentum gedacht werden, damit
alle auf dasselbe sich beziehenden Normen zu einer widerspruchs-
losen Einheit zusammengefasst werden können? Also nicht:
was ist das Eigentum, sondern wie ist es zu denken, ist die
Weise wissenschaftlicher juristischer Fragestellung“. Und auf
Seite 17: „Die juristischen Begriffe haben daher keine Wesen-
heit zum Objekt, die juristische Welt ist eine reine Gedanken-
welt, die zu der Welt des realen Geschehens sich ähnlich ver-
hält, wie die Welt der ästhetischen Empfindung zu der der
theoretischen Erkenntnis“. Aehnlich auch in der „Allg. Staats-
lehre“, S. 155: „Den Rechtsbegriffen als solchen entspricht keine
Realität ausser uns“) Hingegen scheint auch JELLINEK das
Dogma des Dualismus als etwas schlechtweg Gegebenes, Un-
antastbares zu halten.
Es ist hier selbstverständlich nicht möglich, in eine detail-
lierte Erörterung der JELLINEKschen Konstruktionen einzu-