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gehen. Das Für und Wider ist übrigens ziemlich kekannt.
Jedenfalls ist es auch JELLINEK nicht gelungen, die Gegner zu
überzeugen. Gegenüber seiner Behauptung, dass man richtiger
sagen sollte, „man ist Vater“, statt: „man hat väterliche
Rechte (System, S. 88), stellt TEZNER (Kritik, S. 134) fest,
dass man ebenso auch sagen kann: „man ist Eigentümer“,
statt: „man hat Eigentum“. Dieser Einwurf ist methodologisch
ungemein bezeichnend, denn er zeugt von einer prinzipiellen
Verkennung des eigentlichen (sc. rein terminologischen) Wesens
der JELLINEKschen Statustheorie. Mit ihr hat ja JELLINEK
allerdings nichts „erfunden“ oder „erforscht“, sondern lediglich
und zwar sehr geschickt konstruiert. Sie hat, wie TEZNER im Tone
des Vorwurfs sagt, nur „terminologischen“ Wert. Dies ist jedoch
selbstverständlich und wird vom Autor selbst (wenn ich nicht
irre, in der Allg. Staatslehre) zugegeben.
Der methodische Wert seiner Statustheorie kann m. E.
wohl kaum angefochten werden. Anders steht es allerdings,
wenn er seine vier Statuse verlässt, und zur Begründung seines
Dualismus übergeht. Wenn er behauptet, dass „ausschliess-
liches Wollen-Können das formale Kriterium des öffentlich-
rechtlichen, Wollendürfen, das auf einem Wollen-Können be-
ruht, das des privatrechtlichen Anspruchs ist“ (System, 8. 57),
so ist damit wohl dem Praktiker ebensowenig gedient, als etwa
mit der Stauuschen Definition. (Und die Theorie der Juris-
prudenz als einer eminent praktischen Wissenschaft soll
dem Praktiker vor allem dienen!)
Ueberdies taucht auch hier wieder der bewusste „Gedanke von
seltener Selbstverständlichkeit* auf: Ansprüche bleiben sich
gleich, ob ihnen nun nur ein Wollenkönnen, oder ein auf
Wollenkönnen beruhendes Wollendürfen zu Grunde liegt.
Wenn ich jemanden 5 M. schuldig bin, so ist es wohl für den
unvoreingenommenen Beurteiler gleichgültig, ob er die Schuld
auf Grund eines Wollenkönnens und Wollendürfens oder