Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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gehen. Das Für und Wider ist übrigens ziemlich kekannt. 
Jedenfalls ist es auch JELLINEK nicht gelungen, die Gegner zu 
überzeugen. Gegenüber seiner Behauptung, dass man richtiger 
sagen sollte, „man ist Vater“, statt: „man hat väterliche 
Rechte (System, S. 88), stellt TEZNER (Kritik, S. 134) fest, 
dass man ebenso auch sagen kann: „man ist Eigentümer“, 
statt: „man hat Eigentum“. Dieser Einwurf ist methodologisch 
ungemein bezeichnend, denn er zeugt von einer prinzipiellen 
Verkennung des eigentlichen (sc. rein terminologischen) Wesens 
der JELLINEKschen Statustheorie. Mit ihr hat ja JELLINEK 
allerdings nichts „erfunden“ oder „erforscht“, sondern lediglich 
und zwar sehr geschickt konstruiert. Sie hat, wie TEZNER im Tone 
des Vorwurfs sagt, nur „terminologischen“ Wert. Dies ist jedoch 
selbstverständlich und wird vom Autor selbst (wenn ich nicht 
irre, in der Allg. Staatslehre) zugegeben. 
Der methodische Wert seiner Statustheorie kann m. E. 
wohl kaum angefochten werden. Anders steht es allerdings, 
wenn er seine vier Statuse verlässt, und zur Begründung seines 
Dualismus übergeht. Wenn er behauptet, dass „ausschliess- 
liches Wollen-Können das formale Kriterium des öffentlich- 
rechtlichen, Wollendürfen, das auf einem Wollen-Können be- 
ruht, das des privatrechtlichen Anspruchs ist“ (System, 8. 57), 
so ist damit wohl dem Praktiker ebensowenig gedient, als etwa 
mit der Stauuschen Definition. (Und die Theorie der Juris- 
prudenz als einer eminent praktischen Wissenschaft soll 
dem Praktiker vor allem dienen!) 
Ueberdies taucht auch hier wieder der bewusste „Gedanke von 
seltener Selbstverständlichkeit* auf: Ansprüche bleiben sich 
gleich, ob ihnen nun nur ein Wollenkönnen, oder ein auf 
Wollenkönnen beruhendes Wollendürfen zu Grunde liegt. 
Wenn ich jemanden 5 M. schuldig bin, so ist es wohl für den 
unvoreingenommenen Beurteiler gleichgültig, ob er die Schuld 
auf Grund eines Wollenkönnens und Wollendürfens oder
	        
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