Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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für den Zivilisten. Der letztere denkt, da ULBRICH von „Kor- 
porationsrechten“ spricht, zunächst an eine Korporation, also 
eine gewöhnliche juristische Person unmodernen Angedenkens, 
und legt sich dann die von ÜULBRICH nicht näher beleuchtete 
Frage vor, wer denn eigentlich hier diese Korporation bilde: 
die gewählten Kammermitglieder, die wahlberechtigten Berufs- 
angehörigen oder die Gesamtheit derselben, ohne Rücksicht da- 
rauf, ob sie ein Wahlrecht haben oder nicht? Wie dem auch 
sein möge, die Korporation als juristische Abstraktion müsse 
ein unteilbares Rechtssubjekt sein und demnach wären die Kor- 
porationsrechte geteilt und zwar zwischen dieser und einem (oder 
mehreren?) Rechtssubjekten. Nimmt man nun die Gesamtheit 
der Berufsangehörigen als physische Grundlage für die corporatio, 
so wären die Korporationsrechte geteilt zwischen der corporatio 
und ihrem eigenen Organ d. h. ihrer Vertretung: der Kammer. 
Eine zivilistisch sicher unvollziehbare Vorstellung! 
Nun wird man mir — und zwar mit Recht — entgegnen, 
dass es bei Publizisten nicht so streng mit Ausdrücken wie 
„Korporationsrechte“ und dgl. zu nehmen sei. Leider! Mit einer 
gewissen Harmlosigkeit, die das Privilegium öffentlich-rechtlicher 
Methode zu sein scheint, wird hier ein und dasselbe Ding bald 
Korporation, Körperschaft, Genossenschaft, bald autonomes 
Organ — diese juristisch nichtssagende Bezeichnung ist, weil 
gänzlich unverbindlich, besonders beliebt —, Institution von be- 
hördlichem Charakter oder gar autonome Behörde genannt. Wie 
verhalten sich aber die Zivilisten zu derartigen Konstruktionen ? 
In der Regel vollständig passiv. Sobald nämlich irgend ein 
Verband oder Gemeinwesen von den Publizisten als „öffentlich- 
rechtliche Körperschaft“ für ihr Fach vindiziert wird, hört die 
zivilistische Abteilung der Rechtsgelehrten in der Regel bereit- 
willig auf, sich näher mit diesem Wesen zu beschäftigen. Wenn 
sie genötigt ist, es trotzdem zu tun, so geschieht es mit der- 
jenigen Vorsicht, die man einem fremdartigen Gebilde schuldig
	        
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