Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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Arbeitsmethode auf dem Gebiete der Jurisprudenz und dem 
der Naturwissenschaften erkannt werden!) 
Soweit und insolange also der bisherige Stand des ge- 
samten Staatsorganismus auf dem Prinzipe des Dualismus ba- 
siert, wäre es die vornehmlichste Aufgabe einer Theorie, die 
sich der prinzipiellen Einheit allen Rechtes, bezw. der unleug- 
baren Tendenz der gesamten Entwickelung eines jeden modernen 
Sozialrechtsstaates zu diesem Prinzip hin bewusst ist, in diesem 
Sinne auf die gesetzgeberische Praxis hinzuwirken d. h. also dem 
Gesetzgeber nahezulegen, er möge 
1. unbestimmbare und die Praxis verwirrende Ausdrücke 
wie: „öffentlich-rechtlicher Anspruch, Verpflichtung“, „öffentlich- 
rechtliche Korporation, juristische Person“, „öffentlich-recht- 
licher Titel“ u. dgl. nicht in seine Kodifikationen aufnehmen, und 
2. die formalen Kompetenzbestimmungen, die allein, wenn 
sie im Gesetze nicht ausdrücklich angeführt sind, in der Praxis 
das Problem des Dualismus immer wieder aktuell und von 
grosser praktischer Tragweite werden lassen, genau festsetzen ’?!, 
2! Soweit das mir näher liegende Österreichische Recht in Betracht 
kommt, scheint übrigens der Gesetzgeber in der jüngsten Zeit ohne die 
führende Hand der Theorie zu diesem Resultate gekommen zu sein. In 
der neueren sozialpolitischen Gesetzgebung Oesterreichs, die sich mit der 
Schaffung von mannigfaltigen „öffentlichrechtlichen Gemeinwesen“ beschäf- 
tigt (z. B. die Unfall-, Kranken- und andere Zwangsversicherungsverbände). 
ist bisher die „Ööffentlichrechtliche Korporation“ offiziell noch nicht aufge- 
taucht. Dem gegenüber scheut sich die Legislative nicht, diese Verbände, 
offen für solide juristische Personen zu erklären. (Vgl. zum Beispiel $ 40 
des Privatbeamtenversicherungsgesetzes vom 16. Dez. 1906 R.G.Bl. Nr. 1 
ex 1907: „Die Pensionsanstalt ist als solche rechtsfähig und kann daher 
in ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Ge- 
richt klagen und geklagt werden“.) Auch den von der Theorie gebotenen 
Schlüsseln zur Erkennung, ob ein Recht oder Anspruch öffentlich- bezw. 
privatrechtlich ist, scheint der Gesetzgeber ziemlich skeptisch gegenüber- 
zustehen, da er sich eine detaillierte Kompetenzbestimmung der durch ihn 
neu geschaffenen Rechtsverhältnisse angelegen sein lässt. 
Mit diesen klaren Bestimmungen vergleiche man die Gesetze über an- 
dere „ötfentlichrechtliche Korporationen“* älteren Datums (für Oesterreich
	        
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