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Wenn die legislative Praxis diese beiden Forderungen kon-
sequent durchführte, dann wäre das, was für den theoretischen
Hypothesenstreit, ob der oder jener Anspruch öffentlich- oder
privatrechtlicher Natur ist, erübrigt, wahrlich nichts mehr als
„graue Theorie“!
Als ein überaus bedeutungsvolles Symptom der Annäherung
der einst so weit voneinander liegenden Rechtssphären des In-
dividuations- und Gesamtheitsprinzipes möchte ich die Institution
der modernen Verwaltungsgerichtsbarkeit bezeichnen. Von an-
derer Seite (hauptsächlich von LEMAYER) wird allerdings die
Meinung vertreten, dass gerade diese Institution die Krone der
reinlichen Scheidung beider Sphären bedeute. Mit nichten.
Die Einsetzung eigener Gerichtstribunale als gleichsam privi-
legierter fora für das öffentliche Recht und den Staat als An-
geklagten erscheint mir als ein psychologisches Kompromiss
einer absterbenden Rechtsanschauung mit einer neuen, vielleicht
derzeit noch ziemlich unbewusst entstehenden. Nicht mehr soll
nämlich z. B. über den Gehaltsanspruch irgend eines armseligen
Beamten gegen den allmächtigen Staat der letztere auf bureau-
kratisch-geheime Art selbst entscheiden, sondern der erstere
lädt ihn vor die öffentlichen Gerichtsschranken, ebenso wie er
irgend einen beliebigen anderen Schuldner auf Bezahlung seiner
Schuld einklagt. Das „Oeffentlich-rechtliche“ dieses ganzen Vor-
ganges liegt nicht so sehr objektiv in dem Rechtsverhältnisse
selbst als in den psychologischen Vorstellungen des Klägers und
des Angeklagten. Je mehr sich nämlich der erstere trotz der
ihm zu Gebote stehenden Rechtskautelen als „untertänigster
Diener* seinem Schuldner gegenüber fühlen, und je mehr die
in dem Prozesse den Staat vertretende Behörde das Vorgehen
zum Beisp. die Advokaten-, Notaren-, Apotheker- Handels- und Gewerbe-
kammern)! Wenn diese Gebilde vom Zweckmässigkeitsstandpunkte aus
auch noch so sehr den korporativen Charakter verlangen, so kann man
trotzdem aus den bezüglichen Gesetzen beim besten Willen nicht den ge-
ringsten Anhaltspunkt dafür gewinnen.