Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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wohl bewusste. Nur eine fast unermessliche Fülle von kon- 
struktivem Talent — womöglich noch grösser als das Genie der 
römischen Juristen — könnte sie bewältigen. Auf keinen Fall 
wird sie aber von einer Schule gelöst, die ihre ganze Kraft auf 
historische Forschungen und „naturwissenschaftliche“ Unter- 
suchungen imaginärer Objekte verwendet. Zur Schaffung eines 
neuen, einheitlichen Rechtssystems werden nicht so sehr Histo- 
riker und juristische Anatomen, als frei konstruierende Juristen 
nach Art der Schöpfer des römischen Rechtssystems notwendig 
sein. Diese Juristen müssten sich des himmelweiten Unter- 
schiedes ihrer konstruktiven Methode von der beschreibenden 
und forschenden der Naturwissenschaften bewusst werden. Ihre 
konstruktive Methode müsste juristisch im wahren Sinne 
des Wortes werden. Und nur durch die innige Verschmelzung 
der sich zurzeit fremd gegenüberstehenden Schwesterdisziplinen 
des privaten und öffentlichen Rechts wird es der letzteren mög- 
lich sein, sich zu derselben Höhe juristischer Klarheit wie die 
erstere emporzuarbeiten, die sie bisher auf selbständigem Wege 
erfolglos zu erreichen bemüht war. Nur dadurch wird das er- 
reicht werden, was GIERKE bereits im Jahre 1883 in seinem 
Aufsatze über LAaBAnps Staatsrecht als die Hauptaufgabe juri- 
stischer Methode bezeichnet hat: „dass sie vor allem auch das 
öffentliche Recht aus dem es umballenden Nebelmeer in die 
klare Luft der unverschleierten juristischen Begriffswelt empor- 
zuheben bemüht ist.“
	        
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