Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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ment gegen die Existenz eines antiken Völkerrechts ins Feld 
führen darf, wie dies MARTENS tut (I 33). Die Griechen haben 
die Notwendigkeit des Verkehrs mit stammverwandten und fremden 
Völkern erkannt und mit beiden Verträge geschlossen. Aber 
selbst wenn die griechischen Staaten nur mit einander inter- 
nationalrechtliche Beziehungen gehabt hätten, wäre vom Stand- 
punkt der herrschenden Begriffe das „griechische“ Völkerrecht 
ebensowohl als wahres anzuerkennen, wie dies die herrschende 
Richtung gegenüber dem späteren „europäischen“ Völkerrecht tut. 
Ebenso wie die Griechen haben die Römer die Notwendig- 
keit internationalrechtlicher Bestimmungen anerkannt. Sie haben 
in zahlreichen Fällen amicitiae und societates geschlossen, 
selbst auf dem Höhepunkt ihrer Macht, wie der Vertrag mit 
Astypaläa beweist (Ant. V.R. S. 82 £.). Es freut mich, fest- 
stellen zu können, dass MARTENS insofern gleicher Ansicht ist, 
als er betont, die Römer hätten die „Unentbehrlichkeit“ eines 
internationalen Handelsverkehrs für Rom „vollständig“ begriffen 
und daher fremden „Kaufleuten Schutz ihrer Rechte innerhalb 
und manche Hilfeleistung ausserhalb Roms“ zugesichert (I 60 £.). 
Er hätte hinzufügen können, dass die Zusicherung auf dem 
Wege des Staatsvertrages zu verschiedenen Malen erfolgt ist. 
Gleich anderen Schriftstellern exemplifiziert MARTENS in 
seiner Darstellung mit Vorliebe auf Griechen und Römer, wenn 
er auch nicht soweit geht, wie einer seiner Vorgänger, der meinte, 
dass die hervorragende Bedeutung und der typische Charakter 
des internationalen Liebens dieser beiden Völker die Ergründung 
der entsprechenden Verhältnisse der anderen Staaten unnötig 
machten®. Ich selbst habe im einzelnen gezeigt, dass auch die 
Aegypter, Babylonier, Assyrer, Israeliten und andere asiatische 
Staaten nachweislich mit dem Auslande verkehrt und Verträge 
6 R. WARD in seiner englischen Völkerrechtsgeschichte (vgl. Ant. VR, 
S. 6) I 171.
	        
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