Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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zeit bekannt waren und ihr Denken und Handeln beeinflussten. 
Es ist kein Zufall, dass der „Vater des Völkerrechts“, Huco DE 
(3ROOT, in seinem epochemachenden Werke so oft auf das Alter- 
tum zurückgeht, das überhaupt in den Werken seiner Vorläufer 
und Nachfolger jahrhundertelang eine hervorragende Rolle ge- 
spielt hat. Daher ist ein volles Verständnis des modernen Völ- 
kerrechts ohne Kenntnis der ins Altertum zurückreichenden Ent- 
wicklung ausgeschlossen. 
Freilich fehlt noch heute eine Völkerrechtsgeschichte, die 
der Forderumg BULMERINCQs entsprechend, „zur Hauptgrund- 
lage den materiellen Inhalt der internationalen Rechtsakte und 
des internationalen Staatenherkommens“ hätte (Völkerr. 183 f.). 
Wahr ist noch heute, was er vor 20 Jahren sagte, dass die 
Völkerrechtsgeschichte bisher entweder vom philosophischen Stand- 
punkt oder in Verbindung mit Kulturgeschichte oder in Verbin- 
dung mit der äusseren Politik (ein häufiger Fall, betone ich), 
oder nur in allgemeinen Zügen der rechtlichen Entwicklung (Regel- 
fall) behandelt worden ist. „Eine Geschichte sämtlicher Völ- 
kerrechtsinstitute vom Rechtsstandpunkt wurde bisher nicht 
geleistet.“ Vielleicht beschert uns einmal die Zukunft das 
langersehnte Werk!
	        
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