Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

— 5983 — 
Literatur. 
Dr. Karl Göz, Geheimer Rat u. Vorstand des württ, Verwaltungsgerichts- 
hofs, Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. 
Tübingen, J. C. B. Mohr (Paul Siebeck) 1908. XI u. 573 S. Lex. 8. 
Das Werk ist als zweiter Band des neuen Sammelwerks „Das Oeffent- 
liche Recht der Gegenwart“ herausgegeben von JELLINEK, LABAND, PILOTY) 
erschienen. Es hat, obwohl dies im Titel nicht zum Ausdruck gelangt, eine 
Vergangenheit, und zwar eine rühmliche Vergangenheit. Das Buch baut 
sich nämlich in Anlage und Darstellungsweise und zu ganz erheblichem 
Teile auch inhaltlich auf dem als Teil des MARQUARDSENschen „Handbuchs 
des Oeffentlichen Rechts“ erschienenen gleichnamigen Werke von Dr. Lup- 
wıG GAUPP auf, dessen dritte Auflage (1904) schon von Göz bearbeitet 
war, und könnte als vierte Auflage des GAuppschen Werkes bezeichnet wer- 
den. Dass der Name GAaupps von dem Titelblatt verschwunden ist, wird 
mancher Verehrer dieses Meisters bedauern. 
Freilich hat das Buch unter der sicheren Hand des jetzigen Heraus- 
gebers eine weitgehende Um- und teilweise Neubearbeitung erfahren und 
seinen Umfang allein seit der letzten Auflage um mehr als 100 Seiten ver- 
mehrt. Galt es doch, der tiefgreifenden Gesetzgebung der letzten Jahre, 
die dem württembergischen Staatsrecht eine beschleunigte Entwickelung in 
fortschrittlichem Geiste gebracht hat, die wissenschaftliche Darstellung zu 
geben und sie in das Gefüge des Ganzen einzuordnen. Hierbei waren in 
erster Linie die Verfassungsrevision von 1906 (s. oben S. 318), die Neu- 
regelung der Gemeinde- und Bezirksverfassung und -verwaltung und die 
teilweise Neuordnung des Beamtenrechts zu berücksichtigen. Der Verf. 
hat sich dieser Aufgabe höchst erfolgreich entledigt, indem er die neuen 
Teile mit der von ihm bekannten und schon durch seinen im Jahre 1906 
erschienenen Kommentar zur württemb. Verfassungsurkunde aufs Neue be- 
stätigten hervorragenden Kenntnis der Materie derart in das System hinein- 
gearbeitet hat, dass das Werk nach wie vor wie aus einem Guss erscheint. 
Mit Recht ist bei dieser systematischen Bearbeitung die geschichtliche Ent-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.