Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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wicklung wie früher nur in gedrängter Kürze wiedergegeben und dabei 
auf die ausführlichen geschichtlichen Darlegungen in dem erwähnten Kom- 
mentar verwiesen. Für das zum erstenmal in einem deutschen Staate ein- 
geführte und deshalb besonderes Interesse beanspruchende Listen- und Ver- 
hältniswahlsystem (8. 127 ff.) wäre vielleicht eine eingehendere Darstellung, 
als geschehen, erwünscht und für dabei vorkommende wahltechnische Aus- 
drücke wie „Panachieren“ der Stimmen {$. 128) eine genauere Erläuterung 
notwendig gewesen. 
Dass der Verf. ausser auf den erwähnten Gebieten auch sonst an zahl- 
losen Orten die bessernde Hand angelegt und das Werk auf den neuesten 
Stand der Gesetzgebung Württemberg und des Reichs gebracht hat, bedarf 
nicht der Hervorhebung. 
Das Buch ist für den württembergischen Juristen und Verwaltungsbe- 
amten unentbehrlich und für jeden andern Interessenten eine durchaus zu- 
verlässige Erkenntnisquelle.. Es gibt zurzeit keine zweite Darstellung des 
modernen württemb. Staatsrechts, die sich mit diesem vorzüglichen Werke 
vergleichen liesse. 
Frankfurt a. M. Dr. jur. Artur Königsberger. 
Dr. Adolf Arndt, o. ö. Professor in Königsberg, Verfassung des 
Deutschen Reichs, mit Einleitung und Kommentar, 3., stark 
vermehrte und verbesserte Auflage. Berlin, J. Guttentag, 1907. IX 
n. 426 S, 
Die neue Auflage unterscheidet sich von der früheren vorteilhaft durch 
die erhebliche Vermehrung und teilweise Vertiefung der Erläuterungen, 
durch Bereicherung an Verweisungen auf die Rechtsquellen (namentlich in 
der geschichtlichen Einleitung) und an Literaturnachweisungen. Zu be- 
grüssen ist die angenehm bemerkbare Abschwächung des polemischen Tones 
bei der Kommentierung (z. B. Vorbemerkung vor Art. 48 der RV.). In- 
folge der Gesetzgebung der letzten Jahre haben die das Finanz- und das 
Kriegswesen betreffenden Teile die weitgehendste Umarbeitung erfahren. 
Die Zahl der abgedruckten Gesetze ist um das Diätengesetz vom 21. Mai 
1906 vermehrt, wogegen das bisher anhangsweise mitabgedruckte und 
-kommentierte Staatsangehörigkeitsgesetz vom 1. Juni 1870 leider nicht 
mehr aufgenommen ist. Die dem Praktiker erwünschte Beibehaltung des 
letzteren hätte sich ohne wesentliche Vermehrung des Umfangs durch ent- 
sprechende Beschränkung rein theoretischer Ausführungen wie z. B. der 
vor Art. 5 über den Begriff der Gesetzgebung wohl ermöglichen lassen. 
Zu eingehenderer Verteidigung seiner Auffassung in doktrinären Grund- 
fragen, in denen der Verf. bekanntlich die überwiegende Meinung gar oft
	        
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