Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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Mit einem interessanten Ausblick auf die weitere Ausgestaltung des 
internationalen Arbeiterschutzrechtes schliesst der Verfasser seine Ausfüh- 
rungen, die der Beachtung weiter Kreise empfohlen werden können. 
(Strassburg, Els.) Bruck. 
Stölzle, Dr., H., Güter- und Erbrechtsverhältnisse im All. 
gäu. 8%. XXXI und 2348. Verlag der Jos. Köselsschen Buch- 
handlung, Kempten und München. 
Die vorliegende Arbeit bezweckt eine Darstellung der Güter- und Erb- 
rechtsverhältnisse in den Amtsgerichtsbezirken Füssen, Immenstadt, Kauf- 
beuren, Kempten, Lindau, Oberdorf, Obergünzburg, Sonthofen und Weiler, 
also in einem Gebiete, welches sich ungefähr mit dem Allgäu deckt. 
Im Allgäu herrschte entsprechend seiner Zersplitterunng in zahlreiche 
Territorien eine bunte Menge von Partikularrechten. Das BGB. hat damit nicht 
vollständig aufgeräumt. Gemäss Art. 200 des EG. zum BGB. sind für die güter- 
und erbrechtlichen Wirkungen einer vor dem 1. Januar 1900 geschlossenen 
Ehe die bisherigen Gesetze massgebend geblieben. Eine Einschränkung hat 
diese Bestimmung dadurch erhalten, dass in A. 218 des EG. zum BGB. 
der Landesgesetzgebung das Recht eingeräumt wurde, die nach den Vor- 
schriften des betreffenden Abschnittes aufrecht erhaltenen Landesgesetze 
auch abzuändern. Von dieser Befugnis hat das bayerische Uebergangsge- 
setz nur teilweise Gebrauch gemacht. Es gilt also für die güter- und erb- 
rechtlichen Wirkungen einer vor dem 1. Januar 1900 geschlossenen Ehe 
neben den im Ueberleitungsgesetze enthaltenen Vorschriften in manchen 
Fällen auch noch das alte Partikularrecht. 
Vor Eintritt in die Schilderung all dieser Rechtszustände erläutert STÖLZLE 
lehrbuchähnlich die Begriffe Nachlass, Gesamtgut, allgemeine Gütergemein- 
schaft, Errungenschaftsgemeinschaft und Gütertrennung. Hierauf werden in 
eingehender Darstellung die Wirkungen der in einzelnen Gebieten des All- 
gäus geltenden Güterstände an lehrreichen Beispielen erörtert. Die letz- 
teren Ausführungen dürften wegen ihrer klaren und übersichtlichen Fassung 
dem praktischen Juristen sehr gute Dienste leisten. Nicht behandelt, weil 
dem Verfasser unbekannt, sind die Rechtsverhältnisse in jenen Gemeinden 
des Amtsgerichtsbezirkes Füssen, wo bayerisches Landrecht gegolten hat. 
Zufälliger Weise gehören diese Gebiete sprachlich nicht zum Allgäu. 
Von grossem Werte für die Praxis, insbesondere für die Vormundschafts- 
richter, Notare und Rechtsanwälte ist auch noch die dem Buche beige- 
gebene Gesetzesstatistik. Der Verfasser ergänzt hier in dankenswerter 
Weise die in manchen Teilen schon veraltete Frhr. v. VÖLDERNDORFFsche 
Zivilgesetzstatistik des Königreichs Bayern. 
Das Buch dürfte der Praxis rasch unentbehrlich werden. 
Privatdoz. Dr. Haff.
	        
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