Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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plexes, vermittelt durch die Person des Herrschers als Patrimonialherrn der 
österreichischen Länder, als ganz glücklich geführt bezeichnet werden. 
Weniger überzeugend ist.der Nachweis bezüglich der Ausgleichsgesetze vom 
Jahre 1867, in welchen der allerdings vorhanden gewesene Vertragswille 
nur unvollkommen und widerspruchsvoll zum Ausdrucke gelangt ist. Hier 
muss denn auch die Beweisführung TEZnerRs auf die Freiheit und Form- 
losigkeit völkerrechtlicher Verträge und die bona fides der Vertragsparteien 
zurückgreifen, wobei wohl die durch den Mangel an besonderen Organen 
für die äussere Vertretung jedes der beiden Staaten und die Gemeinsamkeit 
des Monarchen bedingte Eigentümlichkeit der Vereinbarungsform einer 
grösseren Hervorhebung bedurft hätte. Mag aber auch TEZNER gegenüber 
der wohl zu formalistischen Beurteilung der Ausgleichsgesetze durch manche 
Publizisten darin zugestimmt werden, dass die Ausgleichsgesetze nicht als 
eine isoliert für sich dastehende Regelung des Verhältnisses der beiden 
Reichshälften zu einander betrachtet, sondern nurim Zusammenhange 
einer jahrhundertelangen Entwicklung Lrichtig gewürdigt werden kön- 
nen, so schliesst dennoch die überaus heftige Polemik des Verfassers gegen 
HAUKE (Grundriss des Verfassungsrechts) und BERNATZIK (Studienausgabe 
der österreichischen Verfassungsgesetze) wohl über das Ziel. Denn gerade 
ein für den Studierenden bestimmter Lehrbehelf darf, namentlich in der 
Zeit der „freien Rechtswissenschaft“, über die formalen Mängel eines Ge- 
setzgebungswerkes, wie solche die Ausgleichsgesetze des Jahres 1867 un- 
zweifelhaft aufweisen, nicht ohne weiteres hinweggehen. 
Wien. Dr. von Herrnritt. 
Dr. Max Kulisch, Die rechtliche Stellung der beiden Häuser 
des Reichsrates zur Geschäftsordnung. Tülingen 1908. 
Unter den als Festgabe zum fünfzigsten Jahrestage der Doktor-Promo- 
tion PAUL LABANDs veröffentlichten Abhandlungen hat die obige Abhand- 
lung des Innsbrucker Professors KULISCH eine der wenigstens für Oester- 
reich aktuellsten Fragen zum Gegenstande. Seit geraumer Zeit ist man 
bei uns bemüht, die gegenwärtig geltende, mehr als 30 Jahre alte Ge- 
schäftsordnung des Reichsrates, deren Entwicklung mit den grund- 
stürzenden Aenderungen unserer parlamentarischen Organisation nicht 
Schritt gehalten hat, den gegenwärtigen Verhältnissen anzupassen. Die 
Geschäftsordnungsbestimmungen sind bei uns in verschiedenen Normen 
zerstreut. Neben einigen Bestimmungen des Staatsgrundgesetzes über die 
Reichsvertretung vom J. 1867 gehören hierher das Geschäftsordnungsgesetz 
vom J. 1873 und die von jedem der beiden Häuser des Reichsrates im 
Rahmen dieses Gesetzes beschlossenen Geschäftsordnungen aus dem J. 1875. 
Die seither eingetretenen Aenderungen des Staatsgrundgesetzes, insbesondere 
die Neuorganisierung des Reichsrates im J. 1907, haben in Gewärtigung 
Archiv für öffentliches Recht. XXIII. 4. 39
	        
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