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interressanten Erscheinungen desselben, z. B. auf das den parlamentarischen
Kammern bezüglich der näheren Bestimmungen der Geschäftsordnung ein-
geräumte Recht zur selbständigen Erlassung staatlicher Verord-
nungen hingewiesen zu haben.
Wien. Dr. von Herrnritt.
Fritz Fleiner, o. ö. Professor an der Universität Heidelberg, Verwal-
tungsrechtsfälle zum akademischen Gebrauch be-
arbeitet. 64 Seiten. J. G.B. Mohr (Paul Siebeck), Tübingen 1908.
Wer in Deutschland vor 50 Jahren davon gesprochen hätte, dass man
für das Verwaltungsrecht ebensogut wie für Zivil-, Straf- und Prozessrecht
„Rechtsfälle* bearbeiten könne, würde allseits für einen falschen Propheten
gehalten worden sein, konnte doch R. GNEIST im verfassungsberatenden
Reichstag des Nordd. Bundes die Einführung einer rechtlichen Minister-
verantwortlichkeit noch mit dem Grunde ablehnen: „Wir haben ja im
Reich noch kein Verwaltungsrecht“. Nun ist es wohl anders gekommen.
Das Verwaltungsrecht hat, zumal dank seiner wohlgeordneten gerichtlichen
Pflege im deutschen Rechtsleben seinen festen und unanfechtbaren Stand sich
erobert. Die Fl.’schen Fälle sind mit grossem Geschick der Praxis abge-
lauscht und bilden einen vorzüglichen Lehrstoff, der nicht nur allen Stu-
dierenden sondern auch den Praktikanten des Verwaltungsrechtes sehr
empfohlen werden kann. Mit Vorliebe bewegt sich Fl. auch in diesen Fäl-
len an der für das juristische judicium besonders bildenden Grenze des
privaten und Öffentlichen Rechtes. Der Stoff der Fälle ist so gewählt,
dass sie trotz der geschiedenen Verwaltungsrechtsordnungen in den deut-
schen Staaten überall vorkommen können und der Entscheidung bedürfen.
Das partikulare Verwaltungsrecht freilich bietet noch reichen Stoff zu wei-
teren Fällen.
Würzburg, Oktober 1908. Piloty.
A, Glock und J. Schiedermair, Das im Königreiche Bayern geltende
Reichs- und Landesrecht samt den Vollzugsbestimmungen in über-
sichtlicher Zusammenstellung. Ein Handbuch f. d. Gebrauch der
amtlichen Gesetzblätter und Verordnungsblätter und der Amtsblätter
der Ministerien. Karlsruhe i. B. G. Braun 1909. 610 8.
Das Buch bildet den 5. Band der bekannten Sammlung „Die Gesetz-
gebung des Reichs und der deutschen Staaten in übersichtlichen Zusammen-
stellungen‘, welche der verdienstvolle, leider verstorbene Landgerichtsrat
A. GLOCK seit 1900 mit verschiedenen Mitarbeitern herausgegeben hat. Es
sind bisher gleichartige Bände für Baden, Elsass-Lothringen, Hessen und
Sachsen erschienen. Für Preussen und Württemberg stehen solche in Vor-
bereitung.